In den letzten Wochen haben alle Unternehmen und Freiberufler, welche seit dem 7. September 2010 wirtschaftliche Beziehungen mit öffentlichen Körperschaften hatten, eine Aufforderung erhalten, die Daten des sogenannten „zugewiesenen Bankkontos“ (conto dedicato) mitzuteilen. Es beginnen jetzt jene Bestimmungen zu greifen, die durch das Antimafiagesetz Nr. 136 vom 13.08.2010 bereits seit dem 07.09.2010 in Kraft sind. Die öffentliche Verwaltung hat also nicht weniger als ein halbes Jahr gebraucht, um eine gesetzliche Bestimmung umzusetzen.
Die Antimafiabestimmungen betreffen Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit öffentlichen Körperschaften (Staat, Regionen, Provinzen, Gemeinden, deren Konsortien und sonstige wie auch immer geartete oder bezeichnete Körperschaften öffentlichen Rechts). In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen nicht nur öffentliche Aufträge und die davon abgeleiteten Unterverträge, sondern auch alle Verkäufe oder sonstige Leistungen. So unterliegen den Bestimmungen z.B. auch Gastgewerbeleistungen oder Warenlieferungen.
Mit den oben beschriebenen Bestimmungen sollen, in erster Linie, Barzahlungen ausgeschlossen und eine Rückverfolgbarkeit der Zahlungen gewährleistet werden. Aus diesem Grunde müssen sämtliche Zahlungen über sogenannte „zugewiesene Bank- oder Postkonten“ erfolgen. Diese Rückverfolgbarkeit bezieht sich nicht nur auf die Zahlungen von Seiten der öffentlichen Körperschaften, sondern auch auf die Zahlungen, welche mit der Herstellung, Lieferung oder Erbringung der Leistung zusammenhängen (Personalkosten, Wareneinkauf, allgemeine Produktionskosten, usw.). Für Zahlungen, die nicht über die „zugewiesenen Konten“ erfolgen, können Verwaltungsstrafen im Ausmaß von 5 – 20 % des Überweisungsbetrages verhängt werden.
Der Art. 3 des Gesetzes Nr. 136/2010 sieht vor, dass alle Zahlungen, welche mit einem öffentlichen Auftrag zusammenhängen, über ein oder mehrere „zugewiesene Bank- oder Postkonten“ durchgeführt werden müssen. Dies bedeutet aber nicht, dass für jeden Auftrag oder jede Lieferung ein eigenes Konto eingerichtet werden muss. Es müssen überhaupt nicht neue Konten eingerichtet werden. Wichtig ist nur, dass der öffentlichen Körperschaft die Eckdaten jener Konten mitgeteilt werden, über welche die Zahlungen bezüglich der Lieferung oder des Auftrages erfolgen. Am einfachsten ist es, der öffentlichen Körperschaft alle bestehenden Kontobeziehungen mitzuteilen.
Die Eckdaten der zugewiesenen Konten müssen der öffentlichen Verwaltung innerhalb von 7 Tagen nach deren Bestimmung zur Regelung der Zahlungen und auf jeden Fall vor der ersten Zahlung mitgeteilt werden. Mitzuteilen sind:
Falls die Daten nicht oder nicht termingerecht mitgeteilt werden, sind Verwaltungsstrafen von 500,00 - 3.000,00 Euro vorgesehen.
Folgende Zahlungen, welche sich auf einen öffentlichen Auftrag beziehen, können außerhalb der „zugewiesenen Konten“ durchgeführt werden:
Bei der Auftragserteilung teilt die öffentliche Behörde dem Lieferanten oder Dienstleister die Identifikationsnummer des Auftrages (CIG bei Lieferungen und Leistungen – CUP bei öffentlichen Bauaufträgen) mit. Diese Identifikationsnummer ist bei jeder Zahlung anzugeben. Bei fehlender Angabe der Identifikationsnummer können Verwaltungsstrafen von 2 – 10 % des Überweisungsbetrages verhängt werden.
In den Verträgen mit öffentlichen Körperschaften und den Subunternehmern muss eine Klausel eingefügt werden, welche bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 136/2010 die Nichtigkeit des Vertrages mit sich zieht.