Die Registrierung der Wohnungsmietverträge
Im Winter 2010 von Dr. Egon Gerhard Schenk
In der letzten Ausgabe haben wir die verschiedensten Möglichkeiten des Abschlusses eines Wohnungsmietvertrages beschrieben. In diesem Artikel wollen wir nun näher auf die Registrierung dieser Mietverträge eingehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass alle Mietverträge mit einer Dauer von mehr als einem Monat registriert werden müssen. Die Registrierung muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages erfolgen. Dabei kann die Registrierung über das Internet oder direkt bei der Agentur der Einnahmen vorgenommen werden. In letzterem Falle sind folgende Dokumente bei der Agentur der Einnahmen zur Registrierung vorzulegen:
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Vertrag in mindestens zweifacher Ausfertigung
Ein Vertrag muss zumindest im Original vorgelegt werden. Die Kopie kann auch von der Agentur der Einnahmen beglaubigt werden. Alle zur Registrierung vorgelegten Verträge müssen der Stempelgebühr unterworfen werden, d.h. mit einer Stempelmarke zu € 14,62 versehen werden. Die Stempelgebühr gilt für 100 Textzeilen. Sollte der Text aus mehr als 100 Zeilen bestehen (dies ist immer bei begünstigten Verträgen der Fall), muss eine Stempelmarke pro 100 Seiten angebracht werden.
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Verbücherungsantrag (Mod. 69) in einfacher Ausfertigung
Auf dem Verbücherungsantrag müssen die anagrafischen Daten sämtlicher Vertragspartner angeführt werden.
- Kopie der erfolgten Einzahlung der Registergebühren (Mod. F23)
Die Berechnung der Registergebühren
Die Registergebühren betragen bei Wohnungsmieten 2 % der Jahresmiete. Der Mindestbetrag bei der Registrierung beläuft sich auf 67,00 €. Man kann die Registergebühren auch sofort für die gesamte Dauer des Mietvertrages bezahlen. In diesem Falle reduzieren sich die Registergebühren pro Jahr um 0,5 % (50 % der rechtlichen Zinsen). Bei begünstigten Mietverträgen gemäß Gebietsabkommen werden nur 70 % der Jahresmiete als Berechnungsgrundlage verwendet.
Beispiel: Begünstigter Mietvertrag, Zahlung der Registergebühren für die gesamte Laufzeit (3 Jahre), Jahresmiete 6.000,0 €. In diesem Falle betragen die Registergebühren € 248,22 (6.000 x 3) x 70 % = 12.600 x 2 % = 252 – 1,5 % = 248,22).
Wer die Registergebühren für den ganzen Zeitraum einzahlt, hat noch den zusätzlichen Vorteil, dass die künftigen Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden.
Bei der Registrierung kann der Betrag der Registergebühren auf den nächsten € auf- bzw. abgerundet werden.
Für die Zahlung der Registergebühren muss das Mod. F23 verwendet werden. Die Zahlung kann bei jeder Bank, bei der Post oder bei den Dienststellen von Equitalia (dort jedoch nur mit Bancomat) durchgeführt werden.
Wie muss das Mod. F23 ausgefüllt werden
Feld 4: Die Daten eines Vermieters. Bei Gesellschaften muss anstelle des Geburtsortes der Gesellschaftssitz angegeben werden.
Feld 5: Die Daten eines Mieters. Bei Gesellschaften muss anstelle des Geburtsortes der Gesellschaftssitz angegeben werden.
Feld 6: Die Kennzahl der Agentur der Einnahmen laut beiliegender Tabelle.
Feld 9: Die Abkürzung RP.
Feld 10: Die Jahreszahl des Registrierungsdatums (2010). Die Nummer ist nicht anzugeben.
Feld 11: Die Abgabekennzahl laut beiliegender Tabelle.
Feld 12: Die Beschreibung der Abgabenkennzahl.
Feld 13: Der geschuldete Betrag mit einem Minimum von 67,00 €.
Verspätete Registrierung eines Mietvertrages
Erfolgt die Registrierung nach dem 30. Tage, so sind mit den Registergebühren auch die entsprechenden Strafen mit Abgabenkennzahl 671T und die rechtlichen Zinsen (derzeit 1 %) mit Abgabenkennzahl 731T zu bezahlen. Die Strafen betragen:
- 10 % der Registergebühren innerhalb 90 Tagen nach Fälligkeit der Registrierung (also 120 Tage nach Abschluss des Vertrages);
- 12 % der Registergebühren innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit der Registrierung (also 1 Jahr und 30 Tage nach Abschluss des Vertrages).
Sollte die Registrierung erst danach erfolgen, werden die Strafen vonseiten der Agentur der Einnahmen im Ausmaß von 120 % – 240 % der geschuldeten Registergebühren erhoben.
Sonstige Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages
Die Parteien müssen noch folgende Erklärungen machen:
- innerhalb 48 Stunden nach Überlassung der Wohneinheit: Polizeimeldung gemäß der Antiterrorbestimmungen an die örtliche Polizeistation (nicht an die Carabinieristation) oder, falls diese nicht besteht, an die Gemeinde.
- im Falle des Abschlusses eines begünstigten Mietvertrages mit Gebietsabkommen in der Gemeinde Meran: ICI-Meldung um den begünstigten ICI-Satz von 4,5 Promille beanspruchen zu können. In den Anmerkungen dieser ICI-Erklärung muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen begünstigten Mietvertrag handelt sowie die Daten des Mieters und die Daten der Registrierung angegeben werden.