Neuheiten im Arbeitsrechtsbereich
Im Winter 2013 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Die Weichen für umfangreiche Änderungen im Arbeitsrechtsbereich wurden bereits im Laufe des Jahres 2012 (Arbeitsrechtsreform Fornero – Gesetz 92/2012) gestellt. Das Stabilitätsgesetz 2013 hat nun einige, dringend notwendige Änderungen an der Arbeitsrechtsreform vorgenommen.
Abschaffung der Arbeitslosenunterstützung – Einführung der ASPI
Die Arbeitslosenunterstützung wird ab 1.1.2013 durch die ASPI ersetzt, dadurch werden die Unterstützungsmaßnahmen verlängert und erhöht.
Beitragserhöhung bei Verträgen auf Zeit und Lehrverträgen
Um die ASPI zu finanzieren, wurde die Beitragspflicht bezüglich der Arbeitslosenunterstützung auf alle Sektoren (inklusive Lehrlinge) ausgeweitet.
Der Beitrag beträgt nun einheitlich 1,61 %. Für mit Zeitverträgen beschäftigte Mitarbeiter (mit Ausnahme der Saisonverträge und bei Ersatz von abwesenden Personen) muss ein Zusatzbeitrag von 1,40 % entrichtet werden.
Austrittsentschädigung bei Entlassungen
Bei Entlassungen ist ab 1.1.2013 an das INPS eine Austrittsentschädigung zu entrichten. Die Berechnung dieser Entschädigung wurde durch das Stabilitätsgesetz 2013 vereinfacht. Zu bezahlen ist nun 41 % der Höchstgrenze des ASPI, die z.Z. 1.180,00 € beträgt. Die Austrittsentschädigung würde daher 483,80 € pro Dienstjahr betragen und muss für maximal 3 Dienstjahre bezahlt werden. Also beläuft sich der Höchstbetrag auf 1.451,40 €.
Neue Beitragsbegünstigungen für Langzeitarbeitslose
Bei der Aufnahme von Langzeitarbeitslosen (über 12 Monate), welche das 50. Lebensjahr überschritten haben, wird eine Beitragsreduzierung um 50 % für 12 Monate bei Zeitverträgen oder 18 Monate bei Verträgen auf unbestimmte Zeit eingeführt.
Erhöhung der Pensionsbeiträge in der getrennten Pensionsverwaltung ex Gesetz 335/95
Ab 2013 steigt der Beitragssatz für bereits in anderen Pensionskassen Versicherten oder Rentner von 18 auf 20 %. Der Beitragssatz für die übrigen Eingetragenen bleibt bei 27,72 %.