Arbeitssicherheit
Im Frühling 2014 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Wenn man mich nach den häufigsten arbeitsrechtlichen Fehlern fragt, die den Betrieben sehr viel Geld kosten könnten, dann verweise ich immer auf die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit. Insbesondere kleine Unternehmen sind sich nicht bewusst, dass die Folgen der Nichteinhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen zum Ruin eines Unternehmens führen können.
Wer muss die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit einhalten?
Die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit müssen alle Betriebe (Unternehmen und Freiberufler) einhalten, welche Mitarbeiter beschäftigen. Die Qualifikation des Mitarbeiters ist unerheblich. Die Beschäftigung auch nur eines Familienmitgliedes, eines Praktikanten, eines gelegentlichen Mitarbeiters mit Entlohnung mittels Lohngutscheinen (Voucher) führt dazu, dass die Bestimmungen einzuhalten sind.
Um welche Verpflichtungen handelt es sich?
Die Verpflichtungen sind vielfältig (siehe nebenstehende Checkliste) und reichen von der Risikobewertung, der Ausstattung des Betriebes mit allen Sicherheitsvorkehrungen, der Ausbildung der Verantwortlichen und der Mitarbeiter, der Ernennung des Sicherheitssprechers, der Einrichtung des medizinischen Dienstes bis hin zur Bewertung des Stressrisikos. Leider macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen kleinen und großen Betrieben, weswegen sich jeder Betrieb mit dem Thema auseinandersetzen muss.
Wer ist für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen ist immer der Unternehmer, bei Personengesellschaften die geschäftsführende Verwaltung und bei Kapitalgesellschaften der Verwaltungsrat. Die Verantwortung kann aber auch delegiert werden. So kann z.B. die Beauftragung auch an externe Mitarbeiter (natürlich mit einem nicht unwesentlichen Kostenaufwand) oder an ein Mitglied des Verwaltungsrates erteilt werden. Der Beauftragte für Arbeitssicherheit (Unternehmer oder delegierte Person) übernimmt insbesondere alle strafrechtlichen Folgen der Nichteinhaltung der Gesetzesbestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass fast alle Strafmaßnahmen im Arbeitssicherheitsbereich nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern auch Haftstrafen beinhalten.
Ein Beispiel für alle: Wird die Ausbildung der Mitarbeiter (Grundkurs und Auffrischungskurs) nicht vorgenommen, winkt eine Haftstrafe von 2 bis 4 Monaten oder eine Geldstrafe zwischen 750,00 € und 4.000,00 €. Wenn auch der Staatsanwalt dann letztendlich nur eine Geldstrafe verhängt, bedeutet dies auf jeden Fall eine Eintragung in das Strafregister mit allen damit zusammenhängenden Folgen (Streichung von der Berufskammer, Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen, Verbot der Aufnahme in öffentliche Betriebe, Streichung der SOA-Zertifizierung usw.).