Reform des Entlassungsschutzes und der Arbeitslosenunterstützung definitiv genehmigt
Im Winter 2015 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Reform des Entlassungsschutzes und der Arbeitslosenunterstützung definitiv genehmigt
Am 20. Februar 2015 hat die Regierung die Reform des Entlassungsschutzes und der Arbeitslosenunterstützung definitiv genehmigt. Die zwei gesetzesvertretenden Verordnungen treten am Tage nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik in Kraft. Wann die Verordnungen veröffentlicht werden, ist noch nicht bekannt.
Die Reform der Arbeitslosenunterstützung tritt erst am 01.05.2015 in Kraft, weswegen wir in einem späteren Artikel darauf näher eingehen werden.
Neue Regeln nur für neue Mitarbeiter
Bisher war der Entlassungsschutz für Betriebe mit mehr als 15 Mitarbeitern pro Betriebsstätte oder Gemeinde oder mit mehr als 60 Mitarbeitern im gesamten Staatsgebiet durch den Art. 18 des Arbeiterstatutes (Gesetz Nr. 300/1970) geregelt. Dieser Artikel wurde durch die Reform weder geändert noch abgeschafft und gilt weiterhin für alle Mitarbeiter, welche vor dem Inkrafttreten der Reform bereits auf unbestimmte Zeit beschäftigt waren. Der Art. 18 bleibt daher solange in Kraft, bis alle bereits Beschäftigten aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Man geht davon aus, dass der Art. 18 noch ca. 40 Jahre in Kraft bleiben wird. Die Reform betrifft daher alle Neuanstellungen auf unbestimmte Zeit.
Was ändert sich am Entlassungsschutz?
Die wesentliche Änderung betrifft die Wiedereinstellung des Mitarbeiters bei illegalen oder nicht gerechtfertigten Entlassungen. Die Wiedereinstellung ist nur mehr bei diskriminierenden oder nichtigen Entlassungen vorgesehen. Bei allen anderen ungerechtfertigten Entlassungen ist nur mehr eine Entschädigung vorgesehen, deren Höchstmaß 24 Monatslöhne beträgt.
Wann spricht man von diskriminierenden und nichtigen Entlassungen?
Von diskriminierenden oder nichtigen Entlassungen spricht man in folgenden Fällen:
- Entlassung während der Schwangerschaft und bis zum 1. Lebensjahr des Kindes
- Entlassung während der Elternzeit
- Entlassung während des Hochzeitsschutzes (ein Jahr nach der Hochzeit)
- Entlassung aufgrund gesetzeswidriger Tatbestände (Übernahme von Betrieben, Verpachtung von Betrieben, Blankokündigungen)
- Entlassung wegen politischer Motive, gewerkschaftlicher und religiöser Aktivitäten, Teilnahme an Streiks, sexueller Vorlieben, Unfall oder Krankheiten
- mündliche Entlassung.
In diesen Fällen bleibt weiterhin die Wiedereinstellung bestehen und zwar unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter der Betrieb beschäftigt.
Die Wiedereinstellung ist auch vorgesehen, wenn der Entlassungsgrund nachweislich nicht existiert.
Entschädigung bei allen anderen nicht gerechtfertigten Entlassungen
In allen anderen Fällen (Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen, Entlassung aus Disziplinargründen, Entlassung aufgrund krankheitsbedingter beruflicher Nichteignung, kollektive Entlassungen, ungültige Entlassung aufgrund von Verfahrensfehlern wie z.B. Nichtanrufung der Schlichtungskommission, fehlende Angabe der Entlassungsgründe, fehlende Vorhaltung, fehlende Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahmen usw.) ist nicht mehr die Wiedereinstellung, sondern nur mehr eine Entschädigung vorgesehen. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von der Dauer des Dienstverhältnisses ab. Sie beträgt pro Jahr zwei Monatslöhne, mit einem Minimum von 4 Monatslöhnen. Der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt 24 Monatslöhne. Aus diesem Grunde spricht man auch bei den neuen Arbeitsverträgen von „Verträgen mit steigenden Garantien“ (contratti con garanzie crescenti). Bei Betrieben bis zu 15 Mitarbeitern werden die Entschädigungen halbiert. (siehe beiliegende Tabelle)
Beitragsbefreiung für Neuanstellungen auf unbestimmte Zeit
Bereits mit 1. Januar 2015 ist durch das Stabilitätsgesetz die Beitragsbefreiung für Neuaufnahmen auf unbestimmte Zeit eingeführt worden. Die Beitragsbefreiung betrifft alle Neuaufnahmen im Jahr 2015, gilt für 3 Jahre und beträgt maximal 8.060,00 € pro Jahr.