Landwirtschaftliche Gebäude
Eintragung im Gebäudekatasteramt, I.C.I. und Einkommensteuer
Im Sommer 2011 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Laut gesetzlichen Bestimmungen müssten seit dem 1. Mai 2011 alle auf dem Staatsgebiet befindlichen Gebäude im Gebäudekatasteramt eingetragen sein. Alle bisherigen Verlängerungen der Eintragungspflicht sind nämlich am 30. April 2011 verfallen. Sonderbestimmungen gelten jedoch für die landwirtschaftlichen Wirtschafts- oder Wohngebäude.
Landwirtschaftliche Gebäude, die vor dem 28.01.2000 errichtet wurden und danach nicht mehr umgebaut wurden
Im Jahre 2007 hat das Gebäudekatasteramt sämtliche im Grundkataster eingetragene Bauparzellen automatisch in das Gebäudekataster übertragen. Allen diesen Bauparzellen wurde die Katasterkategorie F09 mit der Bedeutung ‚nicht klassifizierte Gebäude‘ zugewiesen. Es gibt nun vier Möglichkeiten:
- Auf der Bauparzelle besteht kein Gebäude oder es wurde abgerissen. In diesem Falle muss beim Katasteramt ein Antrag um die Löschung der Bauparzelle im Gebäudekataster gestellt werden.
- Auf der Bauparzelle befindet sich ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude (Stadel, Stall, Schupfe, usw.). In diesem Falle muss mittels einer Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde dem Katasteramt erklärt werden, dass das Gebäude einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dient, bereits am 27.01.2000 bestanden hat und danach keine Änderung am Baukörper durchgeführt wurde. Durch diese Meldung wird die Katasterkategorie, ohne Zuweisung eines Katasterwertes, in F10 mit der Bedeutung ‚landwirtschaftliches Gebäude‘ abgeändert.
- Auf der Bauparzelle befindet sich ein landwirtschaftliches Wohngebäude. Auch in diesem Falle wird dem Gebäude die Katasterkategorie F10, ohne Angabe eines Katasterwertes, zugewiesen. Voraussetzung ist jedoch, dass die landwirtschaftliche Zweckbindung mittels einer Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde dem Katasteramt bestätigt wird. Die Bedingungen, unter welchen ein Gebäude als landwirtschaftliches Wohngebäude klassifiziert wird, sind durch den Art. 9 der Notverordnung Nr. 557vom 30.12.1993 festgelegt.
- Sollte das Gebäude nicht die vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen, dann müssen dem Katasteramt die Planimetrien für die normale Klassifizierung vorgelegt werden.
Wichtiger Hinweis: Alle Ersatzerklärungen der Notorietätsurkunde müssen im Sinne des Art. 47 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 abgegeben werden. Dies bedeutet, dass bei Falscherklärungen der Beamte Strafanzeige erstatten muss. Das Strafgesetzbuch (Art. 495) sieht in diesem Falle Gefängnisstrafen von 1 bis 5 Jahren vor.
Die landwirtschaftlichen Wohngebäude
Ein Gebäude kann nur dann als landwirtschaftliches Wohngebäude klassifiziert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 9 der Notverordnung Nr. 557 vom 30.12.1993 gegeben sind, d.h. wenn das Gebäude ausschließlich von folgenden Personen bewohnt wird:
- vom Eigentümer, Inhaber eines Realrechtes, Pächter oder Entlehner von landwirtschaftlichen Gründen;
- von Mitgliedern derselben Familiengemeinschaft;
- von einem der geschäftsführenden Gesellschafter;
- von Rentnern der Sonderverwaltung Landwirtschaft (ex SCAU);
- von Arbeitnehmern des landwirtschaftlichen Betriebes (bei Taglöhnern mindesten 101 Tagschichten);
- für die Ausübung der Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ benutzt wird.
Zusätzlich
- darf es sich auf keinen Fall um ein Wohngebäude der Kategorie A/1, A/8 oder ein Gebäude mit Luxuscharakter handeln;
- die vorhandene Mindestkulturfläche muss 3.000 m² betragen;
- der Umsatz aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit muss mindestens ¼ des Gesamteinkommens betragen;
- die landwirtschaftliche Tätigkeit muss beim Handelsregister angemeldet sein.
Landwirtschaftliche Gebäude, die nach dem 27.01.2000 errichtet wurden oder bei denen danach eine bauliche Veränderung durchgeführt wurde
Diese Gebäude werden im Gebäudekatasteramt mit den üblichen Kategorien (A/1 – A/9) aufgrund von einzureichenden Planimetrien eingestuft. Die Wohnungen werden daher meist in der Kategorie A/2, die Garagen in der Kategorie C/6, die Wirtschaftsgebäude in der Kategorie C/3, D/10, usw. eingestuft. Bei der Einstufung wird auch der entsprechende Katasterertrag zugewiesen.