Arbeit auf Abruf
Seit 01.09.2012 Mitteilungspflicht der Arbeitsaufnahme
Im Sommer 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Der Arbeitsvertrag auf Abruf hat sich seit seiner Einführung im Jahre 2003 zu einer sehr beliebten Arbeitsform entwickelt. Hauptkennzeichen des Vertrages ist, dass sich eine Person bereit erklärt, auf Abruf eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Vertragsform hat sich speziell im Gastgewerbe für Aushilfskräfte und bei der Beschäftigung von Rentnern bewährt. Die Schwachstelle des Vertrages auf Abruf liegt darin, dass das Vertragsinstitut oft missbraucht wird. Mit der Anmeldung des Arbeiters vermeidet man die hohen Strafen für Schwarzarbeit, durch die Abschaffung des Präsenzregisters liegt es im Ermessen der Parteien, die geleistete Arbeit offiziell oder „schwarz“ abzurechnen. Dieser Missbrauch hat nun dafür gesorgt, dass mit der letzten Arbeitsrechtsreform starke Einschränkungen in der Benutzung der Vertragsform eingeführt wurden.
Mit wem kann man einen Vertrag auf Abruf abschließen?
Ab dem 18.07.2012 können solche Verträge nur mehr mit folgenden Kategorien abgeschlossen werden:
- mit Personen unter 24 (bisher 25) Jahren, wobei die Arbeitsleistung noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (also bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag) erbracht werden kann;
- mit Personen über 55 (bisher 45) Jahren;
- mit jenen Tätigkeiten, welche in der Königlichen Verordnung Nr. 2657/1923 angeführt und/oder kollektivvertraglich festgelegt sind. Es handelt sich in erster Linie um Mitarbeiter im Gastgewerbe, Mitarbeiter der Transportunternehmen und Verkäufer in Kleinstädten (unter 60.000 Einwohner).
Die Beschäftigung auf Abruf an Wochenenden, während der Ferien, zu Weihnachten und Ostern ist nicht mehr möglich.
Meldepflicht des Arbeitsbeginns seit dem 01.09.2012
Der Arbeitgeber muss seit dem 1. September 2012 dem Amt für Arbeitsmarktbeobachtung vor Dienstantritt des Angestellten eine Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit zukommen lassen. Diese Mitteilung kann mittels Fax, an die Nummer 0471 418557 oder per E-Mail ([email protected]) erfolgen. Den zu verwendenden Vordruck findet man auf der Homepage der Autonomen Provinz Bozen.