Eine neue Chance für arbeitslose Jugendliche: die berufsspezialisierende Lehre
Im Frühling 2013 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Obwohl bereits von der Arbeitsrechtsreform des Jahres 2003 (Biagi-Gesetz) vorgesehen, wurde diese neue Form der Lehre vorerst in Südtirol völlig ignoriert. Wahrscheinlich hat erst die hohe Jugendarbeitslosigkeit die Landesregierung dazu bewegt, im neuen Lehrlingsgesetz Nr. 12 vom 05.07.2012 und durch den Beschluss der Landesregierung vom 23.07.2012, Nr. 1135 die berufsspezialisierende Lehre genauer zu regeln. Mit Beschluss der Landesregierung vom 04.03.2013, Nr. 342 sind nun auch die Mindeststandards für die öffentliche Ausbildung erlassen worden.
Ziel der Ausbildung sind der erste Einstieg in den Arbeitsmarkt und eine anschließende arbeitsrechtliche Anerkennung der erworbenen Kompetenzen. Die Auszubildenden brauchen keine Berufsschule besuchen, legen keine Lehrabschlussprüfung ab und erhalten folglich auch kein Diplom. Die neue Ausbildungsform betrifft hauptsächlich Jugendliche mit Matura (Abitur) und Universitätsabschluss. Aber auch Jugendliche ohne abgeschlossene Erstausbildung können mit einem solchen Lehrvertrag eingestellt werden.
Voraussetzung für einen Lehrvertrag der berufsspezialisierenden Lehre ist, dass der Auszubildende zwischen 18 und 29 Jahre alt ist. Jugendliche mit einer beruflichen Qualifikation (z. B. Berufsbefähigungszeugnis oder Berufsbildungsdiplom) können schon mit 17 Jahren einen Lehrvertrag der berufsspezialisierenden Lehre abschließen.
Dauer und Regelung der Lehre
Die Lehre dauert drei Jahre, bei handwerklichen Berufsprofilen bis zu fünf Jahre. Die berufsspezialisierende Lehre wird durch die Kollektivverträge geregelt. Dort legen die Sozialpartner fest, für welche Profile diese Form der Lehre möglich ist, wie umfangreich die berufsbezogene Ausbildung ist und welche Ausbildungsformen zulässig sind (z. B. Kurse, E-Learning, Ausbildung am Arbeitsplatz in Begleitung eines Ausbilders).
Ausbildung
Der Auszubildende erlernt seinen Beruf während der täglichen Arbeit. Zudem sieht der Vertrag der berufsspezialisierenden Lehre vor, dass der Auszubildende eine berufsbezogene Ausbildung und eine Ausbildung zu allgemeinbildenden und fächerübergreifenden Themen erhält.
Die berufsbezogene Ausbildung ist in den Kollektivverträgen geregelt (Stundenanzahl, mögliche Ausbildungsformen, …) und beträgt in den meisten Fällen ca. 80 Stunden pro Jahr. Der Arbeitgeber muss, innerhalb der im Kollektivvertrag vorgesehenen Frist, für den Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan erstellen und diesen dem Arbeitsvertrag beilegen. Die Ausbildung muss schriftlich dokumentiert werden.
Die fachübergreifende Ausbildung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Auszubildenden 40 Stunden pro Lehrjahr für die fachübergreifende Ausbildung freizustellen. Die 40 Stunden des dritten Jahres können auch bereits im ersten oder zweiten Jahr absolviert werden. Die fachübergreifende Ausbildung besteht aus einem Pflichtkurs von zwei Tagen (16 Stunden) und einem Wahlpflichtbereich. Der 16-stündige Pflichtkurs wird von den Landesberufsschulen organisiert und ist kostenlos. Für den Wahlpflichtbereich können folgende Angebote genutzt werden:
- Weiterbildungsangebot der Landesberufsschulen (die Teilnahme ist kostenlos);
- Angebote der bilateralen Körperschaften;
- Angebote von anderen Organisationen, zu deren Zielen laut Statut „Aus- und Weiterbildung“ gehören.
Vorteile für die Unternehmen.
Die Vorteile der berufsspezialisierenden Lehre für Unternehmer sind offensichtlich. Das Unternehmen kann in seinem Betrieb Jugendliche mit einem bereits höheren Bildungsstand eingliedern und diese nach den eigenen Vorstellungen und Notwendigkeiten ausbilden. Der Staat kommt den Unternehmen in Form von Beitragsbegünstigungen entgegen.
Die Ausbildung
Berufsspezialisierende Ausbildung |
Fachübergreifende Ausbildung |
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Bereichsübergreifende Abkommen, Kollektivverträge |
Beschluss der Landesregierung vom 04. März 2013, Nr. 342 |
Die Ausbildungsstunden werden von den bereichsübergreifenden Abkommen und durch die Kollektivverträge festgelegt (ca. 80 Stunden pro Jahr) |
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Beitragsbegünstigungen
BETRIEBE |
Beitragssätze zu Lasten des Betriebes |
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bis 31.12.2011 |