Notverordnung Nr. 193/2016 – eine Fülle von Neuheiten
Im Winter 2016 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Die Notverordnung Nr. 193/2016 und das Haushaltsgesetz für das Jahr 2017
In den letzten Jahren war es üblich, dass kurz vor Weihnachten das Haushaltsgesetz für das nächste Jahr genehmigt wurde. Dieses umfassende Gesetz hat dann normalerweise alle Neuheiten für das neue Jahr eingeschlossen. Heuer hat man einen anderen Weg gewählt. Bereits am 22.10.2016 hat die Regierung eine Notverordnung verabschiedet, die besonders im Steuerbereich umfangreiche Reformen vorgesehen hat. Nach einem langen parlamentarischen Weg ist nun diese Notverordnung in ein ordentliches Gesetz (Gesetz Nr. 225 vom 1.12.2016) umgewandelt worden und ist am 3.12.2016 in Kraft getreten. Über die wichtigsten Neuheiten dieser Notverordnung wollen wir in der heutigen Ausgabe berichten.
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 wird derzeit im Parlament behandelt und sollte am Dienstag, den 6.12.2016 vom Senat definitiv genehmigt werden. Das Haushaltsgesetz 2017 enthält auch eine große Anzahl von Neuheiten, über die wir dann in der nächsten Ausgabe berichten werden.
Neuheiten für Privatpersonen
Obwohl die wichtigsten Neuheiten die Unternehmen und Freiberufler betreffen, fehlen in der Notverordnung nicht neue Bestimmungen für Privatpersonen.
Steuerzahlungen mittels Mod. F24
Bisher war es Privatpersonen nicht erlaubt, Steuerzahlungen über 1.000,00 € mittels Mod. F24 bei der Bank oder Post direkt vorzunehmen. Man musste die Zahlungen über das Internet oder über den Berater abwickeln. Ab 3.12.2016 können nun Privatpersonen, unabhängig von der Höhe des Betrages, die Zahlungen wieder direkt bei einem Bank- oder Postschalter vornehmen. Einzige Voraussetzung ist, dass auf dem Zahlungsvordruck keine Verrechnung von Guthaben vorgenommen wird. In diesem Falle ist die Zahlung wie früher über das Internet oder durch den Berater durchzuführen.
Wiedereröffnung des Termins für die Selbstanzeige und Ausweitung der Selbstanzeige auf die Jahre 2014 und 2015
Wer im Ausland Vermögen besitzt oder besessen hat und dieses dem italienischen Finanzamt nicht in der Steuererklärung mitgeteilt hat, konnte bis zum 30.09.2015 (der Termin wurde später auf den 30.11.2015 verlängert) eine Selbstanzeige einreichen. Nun wurde der Termin für die Selbstanzeige wieder geöffnet und auf die Jahre 2014 und 2015 ausgeweitet. Der Antrag muss bis zum 31.7.2017 gestellt werden. Die Strafen sind unverändert geblieben. Wer bereits die Selbstanzeige vorgenommen hat, kann eine neue für die Jahre 2014 und 2015 machen.
Verschrottung der Steuerzahlkarten
Mit 1.1.2017 wird die EQUITALIA (ex Schatzamt) in Liquidation versetzt. Die Zuständigkeit der Steuer- und Beitragseintreibung wird ab 2017 von den einzelnen Instituten (INPS, Agentur der Einnahmen, Gemeinden, usw.) selbst vorgenommen. In Zusammenhang mit der Abschaffung der EQUITALIA hat man eine Verschrottung der bis zum 31.12.2016 zugestellten Steuerzahlkarten vorgesehen. Wer den Antrag um Verschrottung vornehmen will, muss an EQUITALIA innerhalb 31.03.2017 einen detaillierten Antrag stellen und dann die Schuld in maximal 5 Raten bezahlen. Vorteil der Verschrottung ist, dass alle verhängten Strafen, Zuschläge, Zinsen und Gebühren erlassen werden. Die Verschrottung betrifft allerdings nur Steuern (IRPEF, IRES, IRAP, IVA, IMU, GIS, usw.) und Gebühren (z.B. Registergebühren). Die Steuerzahlkarten bezüglich INPS, INAIL und der Strafen für Vergehen im Straßenverkehr können nicht verschrottet werden.
Neue Termine für die Steuer- und Beitragszahlungen bezüglich der Steuererklärung UNICO
Der Termin für die Steuer- und Beitragszahlungen bezüglich der Steuererklärung wird vom 16.6. auf den 30.6. verschoben. Die Zahlung mit einem Aufschlag von 0,4 % kann in Zukunft bis zum 31.7. erfolgen.
Sanierung der unterlassenen Option für die Anwendung der Ersatzsteuer „cedolare secca“ bei Verlängerung des Mietvertrages
Die Option für die Ersatzbesteuerung muss bei jeder Verlängerung oder Änderung eines Mietvertrages neu gemacht werden. Dies erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung an den Mieter und im Mod. RLI. Falls diese Mitteilungen nicht gemacht werden, bleibt die Steuerbegünstigung aufrecht, man zahlt nur die Strafen für die unterlassene Meldung. Es zählt also nur das tatsächliche Verhalten (comportamento concludente) des Steuerschuldners.