Leerstandserhebung: Landesregierung genehmigt Richtlinien

20. Mai 2022

 

Mithilfe der neuen Richtlinien sollen Südtirols Gemeinden leerstehende Gebäude und ungenutzte Flächen einheitlich erheben. Die Leerstandserhebung ist Teil der Erstellung des Gemeindeentwicklungsplan.

Südtirols Gemeinden werden im Rahmen der Erarbeitung des Gemeindeentwicklungsplans unter anderem erheben, wie viele Gebäude in ihrem Gebiet leer stehen bzw. wie viele erschlossene Flächen ungenutzt oder aufgelassen sind. Auf Vorschlag von Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer hat die Landesregierung heute (17. Mai) die "Richtlinien für die Erhebung der leerstehenden Gebäude und der vorhandenen ungenutzten oder aufgelassenen erschlossenen Flächen" genehmigt. Damit erhalten die Gemeinden ein wichtiges Instrument, um die Entwicklung einer Gemeinde effizient zu steuern. 

"Die Erhebung des Leerstandes spielt vor allem im Hinblick auf den Gesamtraumbedarf eine wesentliche Rolle. Denn bevor neue Landschaften verbraucht werden, soll bereits verbrauchte Kubatur oder bereits vorhandenes Bauland genutzt werden", führte Landesrätin Hochgruber Kuenzer bei der heutigen Pressekonferenz im Anschluss an die Landesregierungssitzung aus. Mit der Leerstandserhebung sei es möglich, einen strukturierten Überblick über den Status Quo zu erhalten und daraus Ideen und Lösungen für die Wieder- oder Neunutzung von Gebäuden oder Flächen zu entwickeln. "Es geht darum, den Bodenverbrauch zu reduzieren und gleichzeitig bestehende Liegenschaften aufzuwerten und einem neuen Zweck zuzuführen", sagt die Landesrätin. Dieser Prozess sei zentral in der Erstellung des Gemeindeentwicklungsprogrammes, dem langfristigen Planungsinstrument für die räumliche Entwicklung eines bestimmten Gebietes, das durch das Landesgesetz "Raum und Landschaft" (LG 9/2018, Art. 51) eingeführt wurde.

Die Richtlinien im Detail

In den heute verabschiedeten Richtlinien wird festgehalten, was Leerstand ist und ab wann ein Gebäude beziehungsweise eine Fläche als Leerstand geführt wird. So gelten beispielsweise Wohngebäude nach einem Jahr der Nichtnutzung als Leerstand, Flächen der Industrie, des Großhandels, des Handwerks oder der landwirtschaftlichen Tätigkeit hingegen müssen zwei Jahre nicht als solche ungenutzt sein, um als Leerstand kategorisiert zu werden. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen ungenutzten gewidmeten Flächen, vollständigem und teilweisem Leerstand. 

Für die Erhebung des Leerstandes wurde ein Formular erarbeitet, das die Gemeinden verpflichtend verwenden müssen. Die dabei ermittelten Daten werden anschließend digital erfasst. "Nach der Erhebung werden sich die Gemeinden – vorzugsweise zusammengeschlossen oder in enger Kooperation untereinander – Gedanken über eine Wieder- bzw. Neunutzung der Liegenschaften oder der Flächen machen. Denn schließlich sollen diese wiederum mittel- oder langfristig gesehen genutzt werden und damit die Lebensqualität in einem Dorf, in einer Gemeinde absichern oder verbessern", betont die Landesrätin. Es gebe daher die Empfehlung aus der ersten Erhebung des Leerstandes ein weiterführendes Monitoring umzusetzen.


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