Anerkennung eines nichtehelichen Kindes
Im Sommer 2022 von Ra. Christine Ladurner
Durch ein Gesetz von 2012 wurde zwar die Unterscheidung der rechtlichen Stellung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern abgeschafft, trotzdem bleiben gewisse Unterschiede bestehen: Bei während einer Ehe empfangenen oder geborenen Kindern wird angenommen, dass der Ehemann der Kindsmutter auch der Vater des Kindes ist. Bei einem außerhalb der Ehe geborenen Kind hingegen bedarf es, damit ein Rechtsverhältnis zwischen Elternteil und Kind entsteht, einer Anerkennungserklärung. Letztere kann zugleich mit der verpflichtenden Geburtsmeldung erfolgen oder später durch eine eigene Erklärung vor dem Standesbeamten, mit Testament oder durch eine öffentliche Urkunde. Die Eltern können das nichteheliche Kind gleichzeitig oder nacheinander anerkennen. Falls das Kind jünger als 14 Jahre ist, ist für die Anerkennung durch einen Elternteil die Zustimmung des Elternteils erforderlich, der das Kind zuerst anerkannt hat. Falls der zuerst anerkennende Elternteil die Zustimmung verweigert, kann ein Rekurs vor Gericht eingereicht werden und der Richter entscheidet im Interesse des Kindes. Wenn das Kind hingegen das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist nur die Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Anerkennungserklärung kann in der Regel nicht mehr widerrufen werden.
Für verheiratete Frauen, welche ein außereheliches Kind gebären, macht es Sinn, sofort mit der Geburtsmeldung zu erklären, dass es sich um ein „uneheliches Kind“ handelt. So kommt laut höchster Rechtsprechung die gesetzliche Vermutung, dass der Ehemann auch der Kindsvater ist, nicht zur Geltung. Der einmal als Vater eingetragene Ehemann hat nur noch das Recht, die Bestreitung der Vaterschaft innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen im Rechtswege geltend zu machen. Der biologische Vater kann das Kind nicht anerkennen, solange der Ehemann als Kindsvater aufscheint und es bleibt nur die Möglichkeit der gerichtlichen Bestreitung des Personenstandes des Kindes. Es gibt außerdem die Möglichkeit der Anerkennung des Kindes vor der Geburt für nicht verheiratete Eltern, so kann der biologische Vater das ungeborene Kind anerkennen, ohne Gefahr, dass der Ehemann der Kindsmutter die Geburtsmeldung macht und somit automatisch als Vater aufscheint.
Unabhängig von der finanziellen Seite ist die Feststellung des Vaters für ein Kind wichtig. So hat dieses, auch um sich gesund entwickeln zu können, ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Herkunft. Neben der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft kann diese folglich auch gerichtlich durch DNA-Test festgestellt werden. Während die Mutter das Recht hat, anonym zu bleiben, gilt dasselbe nicht für den Vater. Der Grund dieser Ungleichbehandlung liegt darin, den Frauen eine Alternative zur gesetzlich geregelten Abtreibung oder gar zu illegalen Maßnahmen zu bieten, das heißt, das Kind eventuell zur Adoption freizugeben.