Die Mängelrüge bei Werkverträgen
Im Herbst 2013 von Dr. Silvia Paler
Wem ist so etwas nicht schon einmal passiert? Man beauftragt einen vom Freund empfohlenen Handwerker mit der Verlegung eines neuen Parkettbodens in der eigenen Wohnung. Die Arbeiten werden binnen des vereinbarten Termins abgeschlossen, doch schon nach wenigen Wochen wirft der Boden an mehreren Stellen Blasen auf. Man wendet sich an den Handwerker und teilt demselben telefonisch die festgestellten Mängel mit. Bereits nach wenigen Tagen begutachtet der Handwerker seine nicht fachgerecht durchgeführte Arbeit und verpflichtet sich zur Behebung der Blasen auf eigene Kosten. Es wird ein Termin vereinbart, an welchem die Reparatur durchgeführt werden sollte, doch dann passiert nichts mehr; der Handwerker hält sich nicht an den vereinbarten Termin und ist auch sonst nicht mehr zu erreichen. In Ermangelung einer gütlichen Regelung ist der Auftraggeber somit wohl oder übel gezwungen, den Gerichtsweg zu beschreiten, die Mängel feststellen zu lassen und die Verurteilung des Handwerkers zur fachgerechten Behebung derselben bzw. zur Leistung eines angemessenen Schadenersatzes zu beantragen.
Doch was passiert, wenn der Handwerker im Verfahren den Verfall der Anzeigepflicht und die Verjährung einwendet, weil die Rüge nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt ist und somit bereits zuviel Zeit seit der Entdeckung der Mängel vergangen ist? Laut ital. ZGB müssen dieselben bei Werkverträgen (contratti d’opera) nämlich binnen 8 Tagen angezeigt werden, wobei der Klageanspruch innerhalb eines Jahres verjährt.
Hat die Tatsache, dass der Handwerker die Mängel selbst anerkannt hat und versprochen hat, sie zu beheben, darauf einen Einfluss?