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Landwirtschaftlicher Pachtvertrag – unnötige Bürokratie oder sichere Lösung?

Lesezeit: 2 min

Im Herbst 2022 von Ra. Christine Ladurner


Am 11. November, zu „Martini“, beginnt das neue Agrarjahr und es gilt zu überlegen, wie die Bewirtschaftung des Kulturgrundes geregelt werden soll.

Wenn jemand seinen Kulturgrund dauerhaft und entgeltlich Dritten für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit überlässt und hierfür einen sog. Pachtzins erhält, führt dies automatisch zu einem landwirtschaftlichen Pachtverhältnis, das direkt vom Pachtgesetz geregelt wird. Dieses sieht eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren vor. Lediglich dem Pächter steht es zu, das Pachtverhältnis jederzeit mittels Vorankündigung von einem Jahr zu beenden. Es sind nur Geldpachtverhältnisse zulässig. Jede andere Form der Pachtzinsleistung, wie Ernteteilung, ist also verboten.

Pachtverträge müssen innerhalb von 30 Tagen ab Abschluss bei der Agentur für Einnahmen zur Registrierung vorgelegt werden. Junglandwirte sind in der Regel von dieser Registrierung ausgenommen.

Einige der gesetzlichen Bestimmungen können nur dann von den Vertragsparteien einvernehmlich und rechtsgültig abgeändert werden, wenn der Vertrag mit einem Beistand der jeweiligen Berufsorganisationen abgeschlossen wird. Der so abgeschlossene Vertrag hat somit vorrangige Rechtskraft.

Vielen ist nicht bewusst, dass dann, wenn ein Pachtvertrag nur mündlich geregelt ist, dies für beide Vertragsparteien nennenswerte Nachteile mit sich bringen kann.

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