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Nachlassvereinbarungen

Lesezeit: 2 min

Im Herbst 2013 von Dr. Silvia Paler

Dieser Artikel erschien vor 8 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Wie häufig kommt es vor, dass Eltern ihren Nachlass regeln wollen, indem sie zum Beispiel einem ihrer Kinder ihre Wohnung mittels Schenkung ins Eigentum übertragen und gleichzeitig vorsehen, dass das andere Kind, das nichts bekommen hat, vom Schenkungsnehmer ausbezahlt wird?

Bei dieser Art von Abkommen ist jedoch absolute Vorsicht geboten, weil Vereinbarungen, mit denen jemand über seine Erbfolge verfügt, für den italienischen Gesetzgeber der Nichtigkeit unterliegen. Gleichermaßen ist jede Rechtshandlung nichtig, mit der jemand über Rechte verfügt, die ihm aus einer noch nicht eröffneten Erbfolge entstehen können, oder mit der er auf solche Rechte verzichtet (Art. 458 ZGB).

Die interessierten Parteien haben zwar mit verschiedensten juristischen Konstruktionen oder Rechtshandlungen versucht, diese Nichtigkeit zu umgehen, allerdings ist die Rechtsprechung bei der Auslegung bzw. Interpretation der einzelnen Vereinbarungen äußerst restriktiv, auch wenn in den letzten Jahren unter den Rechtsgelehrten immer öfter behauptet wird, dass dieses Verbot in der italienischen Gesetzgebung nicht mehr zeitgemäß erscheint.

So zum Beispiel unterliegen Testamente der Nichtigkeit, die zwar getrennt voneinander verfasst wurden, sich aber gegenseitig integrieren, wie im Falle der Ehefrau, die in ihrem Testament einem ihrer Kinder den gesamten Nachlass überträgt, nachdem das Testament des Ehepartners dasselbe in Bezug auf das zweite gemeinsame Kind vorsieht. Genauso gesetzeswidrig ist das Abkommen, mit dem die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vorsehen, dass bei ihrem Ableben ihre Quoten automatisch auf die anderen Gesellschafter übergehen, während es hingegen sehr wohl möglich ist, dass die Quote des verstorbenen Gesellschafters liquidiert und der Gegenwert an die Erben ausbezahlt wird, genauso wie die statutarische Bestimmung gesetzeskonform ist, gemäß welcher den anderen Gesellschaftern im Todesfall das Recht eingeräumt wird, die Gesellschaftsquoten des Verstorbenen innerhalb eines bestimmten Termins und gemäß bereits vorab festgelegter Kriterien von den Erben, an welche die Quote vererbt wurde, zu erwerben.

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Ausgabe 18/2013
Meraner Stadtanzeiger 18/2013
Fr, 20. Sep 2013

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