Wochenblatt Meran
  • Meraner Stadtanzeiger Wochenblatt
  • News
  • Magazin
    • Editorial
    • Der Stieglitz
    • Titelthema
    • merk-würdig
    • So gesehen
    • Wandern in Südtirol
    • Botanischer Spaziergang
    • Aufgelesen
    • Ausländer in Meran
    • Chronik
    • Der Sterngucker
    • Erlesenes
    • Gesundheit
    • Historisches
    • Interview
    • Kolumne
    • Kultur
    • Meraner Informiert
    • Porträt
    • Ratgeber
    • Wirtschaft
    • Worte über Worte
    • Worte zum Nachdenken
  • Service
    • Ausgabenarchiv
    • Blätterarchiv
    • Kleinanzeigen
    • Gesundheit
      • Apotheken Meran
      • Ärzte Meran
    • Kirchen / Gottesdienste
    • Reiseleiter für Meran
    • Wetter für Meran
    • Verkehrsbericht Meran
  • Info
    • Termine
    • Preise / Mediendaten
    • Team
    • Kontakt
  1. meraner.eu 
  2. Ratgeber  
  3. Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfällen
Lesezeit: 2 min

Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfällen

Im Frühling 2022 von Ra. Christine Ladurner


Ob beim Sport, auf der Straße oder bei anderen Aktivitäten im Alltagsleben, die Zahl der Unfälle mit Verletzten oder Toten ist erheblich. In Südtirol zählten wir laut Astat im Jahr 2019/2020 um die 9.900 Unfälle mit Verletzten auf Skipisten und im Jahr 2019 zirka 2.300 verunglückte Personen bei Unfällen im Straßenverkehr. Laut Art. 2043 ZGB. müssen diejenigen, welche anderen einen Schaden zufügen, auch wenn dies ohne Absicht, aber mit Fahrlässigkeit geschieht, diesen Nachteil ersetzen. Der Schadenersatz für die bei einem Verkehrsunfall erlittenen Personen- und Sachschäden kann von jeder beteiligten Person geltend gemacht werden, sprich von den Lenkern bzw. Eigentümern der Fahrzeuge sowie von allen Dritten, beispielsweise Fußgängern. Nach italienischem Recht kann sowohl der vermögensrechtliche Schaden, als auch der nicht vermögensrechtliche Schaden (ugs. auch Schmerzensgeld) geltend gemacht werden. Aufgrund bestimmter Versäumnisse der Geschädigten (Nichtbefolgung der Straßenverkehrsregeln usw.) oder aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens (welches bei Verkehrsunfällen oft auch vermutet wird) kann der Schadenersatz verhältnismäßig herabgesetzt werden. Zwecks Quantifizierung des Schadens wurden von manchen Gerichten eigene Tabellen ausgearbeitet, um die Vorhersehbarkeit des Schadenersatzanspruches sicherzustellen und um für ähnliche Fälle eine einheitliche Liquidierung zu gewährleisten. Der Richter kann aber, je nach Fall, von diesen Tabellen abweichen. Beispielsweise trifft ein Beinbruch einen Landwirt in der Regel schwerer als einen Büroangestellten und eine Gesichtsabschürfung schädigt ein Model schwerer als einen Bauern. Um einen gültigen Schadenersatzanspruch zu erheben, müssen gewisse Verjährungsfristen beachtet werden.

Was viele nicht wissen ist, dass auch die sog. indirekt geschädigten Parteien, also Personen, die zwar nicht selbst Unfallopfer sind, aber letzteren emotional besonders nahestehen, ihrerseits Anrecht auf Schadenersatz haben. Hierbei muss nicht unbedingt der Beweis einer Verwandtschaft oder eines Zusammenwohnens erbracht werden. Schützenswert ist beispielsweise auch der Lebensgefährte, welcher veränderte Lebensgewohnheiten oder einen negativen Gemütsstand aufgrund der vom Unfallopfer erlittenen Schäden nachweisen kann.

Bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, aber beispielsweise auch bei unterlassener Hilfeleistung, kann gegen den Schädiger auch strafrechtlich vorgegangen werden. Auch hierbei sind bei leichteren Körperverletzungen bestimmte Fristen für einen Strafantrag einzuhalten, denn nicht jede Straftat wird von Amts wegen verfolgt.

Weiterlesen?

Sie haben der Cookie-Nutzung nicht zugestimmt. Das ist natürlich in Ordnung. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir auf die - auch noch so spärlichen - Werbeeinnahmen angewiesen sind, um den Betrieb der Website aufrecht zu erhalten. Falls sie den vollen Inhalt sehen möchten, können sie hier der erweiterten Cookie-Nutzung und somit den Werbeeinblendungen zustimmen und uns so ermöglichen, Werbung von Drittanbietern einzublenden. Danke.

Werbung

FachzeitungenFlatscherhof am Marlinger Berg
Ausgabe 6/2022
Meraner Stadtanzeiger 6/2022
Do, 31. Mär 2022

  • Editorial 06/2022
  • Gleichberechtigt?
  • Abschied vom alten Gasthof „Ofenbauer“ in der Lazag
  • Bald ist der Kuckuck los
  • Es sind besch…werliche Zeiten
  • Frühblühende Wolfsmilchgewächse
  • Rheuma – was ist das überhaupt?
  • Meraner Frauen von gestern und heute
  • Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfällen
  • Der Riffianer Waalweg

PDF-Download 6/2022
Meraner Stadtanzeiger
Meraner Medien GmbH
Romstraße 65
39012 Meran
MwSt. 02 635 820 216

Tel. & Fax 0473 234 505
Handy 333 4545 775
P.IVA 02 635 820 216

Bankverbindung:
Südtiroler Volksbank: IT94 O 05856 58590 0405 7122 3610
Südtiroler Sparkasse: IT85 P 06045 58596 0000 0502 0574

  • Impressum
  • Cookies
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • powered by dp