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Vererben will geplant sein, erben aber auch. (Teil 2)

Kommt die Katasterumschreibung der Erbschaftsannahme gleich?

Lesezeit: 1 min

Im Frühling 2022 von Ra. Christine Ladurner


Falls zur Erbschaft Berufene, das heißt vom Gesetz oder vom Testament vorgesehene Erben, sich noch nicht im Klaren sind, ob sie die Erbschaft und damit auch die eventuellen Schulden dieser annehmen möchten, ist äußerte Vorsicht geboten. In Italien wird man, im Unterschied zu beispielsweise Deutschland, nicht automatisch zum Erben, sondern es bedarf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erbschaftsannahme innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Die stillschweigende Annahme wird in der Praxis am häufigsten angewandt und liegt dann vor, wenn die zur Erbfolge berufene Person eine Rechtshandlung vornimmt, die notwendigerweise ihren Willen zur Annahme voraussetzt und zu deren Vornahme sie nur in der Eigenschaft eines Erben berechtigt ist. Das typische Beispiel hierfür ist der Verkauf eines Erbgutes: Dieses Rechtsgeschäft beinhaltet die stillschweigende Annahme der Erbschaft, da es notwendigerweise einen diesbezüglichen Willen voraussetzt. Bei schweren Autounfällen geschieht es öfters, dass die zur Erbschaft Berufenen schnellstmöglich das Unfallfahrzeug aus den Augen haben wollen und es deshalb verschrotten lassen oder verschenken. Was vielen aber nicht bewusst ist: Diese Handlung reicht bereits für die Annahme des Nachlasses.

Die Erbschaftsmeldung (die Mitteilung an die Agentur der Einnahmen der Vermögensrechte, zur Berechnung der Steuerschuld) stellt in der Regel keine Annahme der Erbschaft dar und ist nur steuerrechtlicher Relevanz. Mit Beschluss Nr. 12259/2022 hat das Kassationsgericht aber entschieden, dass die Katasterumschreibung hingegen auch zivilrechtliche Bedeutsamkeit hat und somit die Annahme der Erbschaft mit sich bringt. In Südtirol wird die Katasterumschreibung, aufgrund des Grundbuchsystems, in der Regel separat zur Erbschaftsmeldung gemacht. In anderen Teilen Italiens erfolgt diese Umschreibung oft aber einhergehend mit der Erbschaftsmeldung. Deshalb kam es auch im vorgenannten Beschluss behandelten Fall dazu, dass der zur Erbschaft Berufene ungewollt auch Erbe geworden ist, mit allen Folgen.

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