Wenn ich trinke, fahre ich nicht oder wer trinkt, der fährt auch mal
Im Frühling 2022 von Ra. Christine Ladurner
Trotz immer höherer Sanktionen und trotz der neuen Straftatbestände für das Fahren unter Alkoholeinfluss bleibt die Anzahl der Verstöße weiterhin hoch.
Gemäß unserer Straßenverkehrsordnung kann der Fahrzeuglenker bereits ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille im Blut mit einer Strafe rechnen, wobei das Prinzip gilt: je höher der Alkoholwert im Blut, desto höher die Haupt- und Nebenstrafen. Bis 0,8 Promille wird „nur“ mit Verwaltungsstrafen geahndet, es handelt sich also um kein strafrechtlich relevantes Vergehen. Wird der vorgenannte Alkoholgehalt überschritten, liegt bereits eine Straftat vor, die zum zeitweiligen Führerscheinentzug, einer Geldbuße sowie zu einer Haftstrafe führen kann. Die strafrechtlichen Sanktionen werden erschwert, wenn der Blutalkoholspiegel von 1,5 Gramm pro Liter überstiegen wird, wenn der Fahrer in einen Unfall verwickelt ist, wenn er nachts fährt und wenn der Fahrer ein Anfänger oder Berufskraftfahrer ist.
Befindet sich das Fahrzeug nicht im Eigentum des Verurteilten, so wird die Dauer des Führerscheinentzuges sogar verdoppelt. Auch bei der Verursachung eines Unfalles kommt eine Straferhöhung zur Anwendung. Zu beachten ist, dass gemäß vorherrschender Rechtsprechung unter „Unfall“ nicht nur die Verursachung von Schäden an Sachen oder Personen verstanden wird, sondern beispielsweise auch das Auffahren auf ein Hindernis ohne dessen Beschädigung. In den schwersten Fällen wird der Führerschein sogar widerrufen und es kann erst nach drei Jahren versucht werden, diesen wiederzuerlangen.
Für den Anwalt gilt es zu überprüfen, ob die Polizeibeamten alle Formalitäten bei der Kontrolle eingehalten haben. Einige Verfahrensfehler, wie beispielsweise der fehlende Hinweis auf das Recht, einen Verteidiger zu bestellen, führen zur Nichtigkeit des Alkoholtests und damit zur Anfechtbarkeit des gesamten Verfahrens.