Ab 1.1.2013 Neuheiten bei der Fakturierung
Im Winter 2013 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Das Stabilitätsgesetz 2013 (Gesetz Nr. 228 vom 24.12.2012) hat tiefgreifende Änderungen im Bereich der Fakturierung mit sich gebracht. Die ersten sechs Absätze des Art. 21 der Mehrwertsteuerverordnung (DPR 633/72) wurden neu formuliert und durch den Art. 21bis ergänzt. Dieser Artikel sieht neue Bestimmungen für die vereinfachte Rechnungslegung vor.
Elektronische Fakturierung
Die elektronische Fakturierung wird generell, unabhängig vom Format (pdf, word, usw.), anerkannt, unter der Bedingung, dass diese vom Kunden angenommen wird. Es braucht daher eine Einverständniserklärung des Kunden. Diese kann z.B. per E-Mail eingeholt werden.
Rechnungen im elektronischen Format müssen auch in diesem Format aufbewahrt werden.
Inhalt der Rechnung
Die Nummerierung der Rechnungen „pro Kalenderjahr“ ist nicht mehr vorgesehen. Die neue Regel besagt, dass jede Rechnung eine fortlaufende eindeutige Nummer haben muss (numero progressivo che la identifichi in modo univoco). Dies bedeutet, dass zwei Rechnungen nie die gleiche Nummer tragen dürfen. Das Rechnungsdatum ist nicht Teil der Rechnungsnummer und kann daher nicht als Unterscheidungsmerkmal herangezogen werden. In der Praxis wird man daher mit der Nummerierung weiterfahren oder die Nummerierung durch andere Kennzeichen ergänzen (z.B. 1/13 oder 1/2013, usw.)