Meraner Anzeiger
  • Meraner Stadtanzeiger
  • News
  • Magazin
    • Aufgelesen
    • Ausländer in Meran
    • Botanischer Spaziergang
    • Chronik
    • Der Sterngucker
    • Der Stieglitz
    • Editorial
    • Gesundheit
    • Historisches
    • Interview
    • Kolumne
    • Kultur
    • Meraner Informiert
    • merk-würdig
    • Mode
    • Passer Fritz
    • Porträt
    • Ratgeber
    • Sport
    • Titelthema
    • Wandern in Südtirol
    • Wirtschaft
    • Worte zum Nachdenken
  • Service
    • Gesundheit
      • Apotheken
      • Ärzte
    • Kirchen / Gottesdienste
    • Reiseleiter für Meran
    • Wetter für Meran
    • Kleinanzeigen
    • Ausgabenarchiv
    • Blätterarchiv
  • Info
    • Termine
    • Preise / Mediendaten
    • Team
    • Kontakt
  1. Home 
  2. Wirtschaft  
  3. Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf

Seit 01.09.2012 Mitteilungspflicht der Arbeitsaufnahme

Lesezeit: 2 min

Im Sommer 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 9 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Der Arbeitsvertrag auf Abruf hat sich seit seiner Einführung im Jahre 2003 zu einer sehr beliebten Arbeitsform entwickelt. Hauptkennzeichen des Vertrages ist, dass sich eine Person bereit erklärt, auf Abruf eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Vertragsform hat sich speziell im Gastgewerbe für Aushilfskräfte und bei der Beschäftigung von Rentnern bewährt. Die Schwachstelle des Vertrages auf Abruf liegt darin, dass das Vertragsinstitut oft missbraucht wird. Mit der Anmeldung des Arbeiters vermeidet man die hohen Strafen für Schwarzarbeit, durch die Abschaffung des Präsenzregisters liegt es im Ermessen der Parteien, die geleistete Arbeit offiziell oder „schwarz“ abzurechnen. Dieser Missbrauch hat nun dafür gesorgt, dass mit der letzten Arbeitsrechtsreform starke Einschränkungen in der Benutzung der Vertragsform eingeführt wurden.

Mit wem kann man einen Vertrag auf Abruf abschließen?

Ab dem 18.07.2012 können solche Verträge nur mehr mit folgenden Kategorien abgeschlossen werden:

-   mit Personen unter 24 (bisher 25) Jahren, wobei die Arbeitsleistung noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (also bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag) erbracht werden kann;

-   mit Personen über 55 (bisher 45) Jahren;

-   mit jenen Tätigkeiten, welche in der Königlichen Verordnung Nr. 2657/1923 angeführt und/oder kollektivvertraglich festgelegt sind. Es handelt sich in erster Linie um Mitarbeiter im Gastgewerbe, Mitarbeiter der Transportunternehmen und Verkäufer in Kleinstädten (unter 60.000 Einwohner).

Die Beschäftigung auf Abruf an Wochenenden, während der Ferien, zu Weihnachten und Ostern ist nicht mehr möglich.

Meldepflicht des Arbeitsbeginns seit dem 01.09.2012

Der Arbeitgeber muss seit dem 1. September 2012 dem Amt für Arbeitsmarktbeobachtung vor Dienstantritt des Angestellten eine Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit zukommen lassen. Diese Mitteilung kann mittels Fax, an die Nummer 0471 418557 oder per E-Mail ([email protected]) erfolgen. Den zu verwendenden Vordruck findet man auf der Homepage der Autonomen Provinz Bozen.

Weiterlesen?

Sie haben der Cookie-Nutzung nicht zugestimmt. Das ist natürlich in Ordnung. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir auf die - auch noch so spärlichen - Werbeeinnahmen angewiesen sind, um den Betrieb der Website aufrecht zu erhalten. Falls sie den vollen Inhalt sehen möchten, können sie hier der erweiterten Cookie-Nutzung und somit den Werbeeinblendungen zustimmen und uns so ermöglichen, Werbung von Drittanbietern einzublenden. Danke.

Ausgabe 17/2012
Titelbild Ausgabe 17/2012
Fr, 07. Sep 2012

  • Editorial 17/2012
  • Mit dem Cabrio durch die Luft
  • Buchen und Buchstaben
  • Meraner Stadtanzeiger unterstützt Tic...
  • Hommage an Johann Rufinatscha zur...
  • Herbstzeit
  • Rot-Buche
  • Ifingerhütte und Lauwand
  • Mars in der Abenddämmerung
  • Arbeit auf Abruf
  • Meraner Zitherkreis beim...

PDF-Download 17/2012
Meraner Stadtanzeiger
Meraner Medien GmbH
Romstraße 65
39012 Meran
MwSt. 02 635 820 216

Tel. & Fax 0473 234 505
Handy 333 4545 775
P.IVA 02 635 820 216

Bankverbindung:
Südtiroler Volksbank: IT94 O 05856 58590 0405 7122 3610
Südtiroler Sparkasse: IT85 P 06045 58596 0000 0502 0574

  • Impressum
  • Cookies
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • powered by dp