ASPI bringt große Belastungen für die Betriebe
Im Frühling 2013 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Wir haben bereits berichtet: Ab 01.01.2013 wird die Arbeitslosenunterstützung durch die ASPI ersetzt. Wenn man die neuen Bestimmungen genauer analysiert, stellt man jedoch fest, dass sich für die Arbeitslosen in den nächsten Jahren kaum etwas ändern wird. Die Zugangsvoraussetzungen und die Modalitäten für die Anträge wurden nicht geändert und auch der Höchstbetrag der Zulage bleibt für das Jahr 2013 € 1.152,90 brutto.
Trotzdem werden ab 01.01.2013 die Betriebe stark zur Kasse gebeten. Stellt sich die Frage: Können diese neuen Belastungen der Betriebe nur durch eine einfache Namensänderung der sozialen Abfederungsmaßnahme gerechtfertigt werden? Wir sind es ja bereits gewohnt, dass Monti uns als Bankomatkarte benutzt, aber diese neuen Belastungen sind wirklich eine Zumutung.
Ab 01.01.2013 neue Beiträge zu Lasten der Betriebe bei Beschäftigung von Mitarbeitern mittels Zeitverträgen
Wer Mitarbeiter mit Zeitverträgen beschäftigt, muss ab dem Jahre 2013 außer den bisherigen Beiträgen für die Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 1,31 %, einen Zusatzbeitrag von 1,4 % der Bruttoentlohnung entrichten. Befreit vom Zusatzbeitrag sind nur Saisonarbeitsverträge und Verträge für den Ersatz von fehlenden Mitarbeitern. Mit diesem Zusatzbeitrag will man sicher den Abschluss von Zeitverträgen verhindern oder zumindest einschränken.
ASPI-Beitrag bei Entlassungen
Wird ab 01.01.2013 ein mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigter Mitarbeiter entlassen, muss der Betrieb an das INPS einen eigenen Beitrag entrichten. Der Beitrag muss für maximal drei Dienstjahre bezahlt werden und beträgt 41 % des Höchstbetrages der ASPI pro Jahr. Diese Bestimmung hat zu großen Interpretationsschwierigkeiten geführt, da die Gesetzesbestimmung extrem schlecht formuliert ist. Nun hat das INPS in einem Rundschreiben (Nr. 44 vom 22.03.2013) die Bestimmung so ausgelegt, dass das Institut möglichst viel kassieren kann. War man zuerst der Meinung, dass die Entschädigung nur zu entrichten wäre, falls ein volles Dienstjahr erreicht wurde, verlangt nun das INPS die Entschädigung pro Dienstmonat. Auch für die Berechnung der Entschädigung wird nicht die Höchstgrenze der ASPI (also € 1.152,90), sondern der höhere Parameter von € 1.180,00 herangezogen. Konkret bedeutet dies, dass der Beitrag € 40,3167 pro Dienstmonat, mit einem Maximum von € 1.451,00 bei einem Dienstalter von über drei Jahren, beträgt.