Aufdeckung des ausländischen Vermögens rückt näher
Im Winter 2013 von Dr. Egon Gerhard Schenk
In den letzten Monaten wurden, auch durch Umsetzung von EU-Richtlinien, Maßnahmen ergriffen, um einen regelmäßigen und automatischen Datenaustausch zwischen den einzelnen Staaten zu gewährleisten. Der Staat will nämlich eine genaue Übersicht über das im Ausland gehaltene Vermögen seiner Bürger erhalten. Durch den Vergleich dieser Daten mit den Meldungen RW soll dann eventuell nicht erklärtes Vermögen aufgedeckt werden. Wer also im Ausland Vermögen – auch geringen Ausmaßes – besitzt, sollte sich gut überlegen, ob er dieses nicht innerhalb 31.12.2013 auflösen oder innerhalb 30.12.2013 den Vordruck RW der Steuererklärung ergänzen oder nachreichen sollte. Die neue Strafe beläuft sich in diesem letzteren Falle auf € 258,00.
Die Reform des Vordruckes RW
Mit dem sogenannten Europagesetz (Gesetz Nr. 97/2013) wurden die Modalitäten der Meldung des Auslandsvermögens (Vordruck RW) stark verändert. Bisher mussten in diesem Vordruck (welcher der Steuererklärung UNICO beizulegen ist oder bei Verwendung des Vordrucks 730 getrennt zu versenden ist) sämtliche Finanzbewegungen vom und ins Ausland mit einem Betrag über € 10.000,00 gemeldet sowie das Auslandsvermögen mit einem Wert von über € 10.000,00 aufgelistet werden.
Durch die neuen Bestimmungen entfallen nun die Angaben über die Finanzbewegungen, da der Staat bereits über diese Daten verfügt. Das Vermögen (Bankkonten, Sparbücher, Versicherungen, Immobilien usw.) muss jedoch weiterhin gemeldet werden, mit dem Unterschied, dass die Grenze von
€ 10.000,00 weggefallen ist. Dies bedeutet, dass ein Student, der im Ausland ein Bankkonto mit einem Endsaldo zum 31.12.2013 von z.B. 1.000,00 € hat, innerhalb 30.09.2014 den Vordruck RW erstellen und abgeben muss. Sollte sein Vater eine Unterschriftsberechtigung auf diesem Konto haben, dann muss auch dieser die Meldung mit Vordruck RW machen. Ein Horrorszenarium. Man hofft, dass die Finanzbehörde noch einlenkt und eine Mindestgrenze festlegt.
Unterlassene oder fehlerhafte Meldung RW
Die unterlassene oder fehlerhafte Meldung wurde bisher mit Strafen in der Höhe von 10 bis 50 % des nicht erklärten Auslandsvermögens pro Jahr geahndet. Bei einer Verjährungsfrist von 5 Jahren bedeutet dies im besten Falle, dass 50 % des Vermögens faktisch konfisziert wurde. Nachdem für die Black-List-Staaten (Schweiz, Lichtenstein, Luxemburg usw.) die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, ist bei einer Aufdeckung das gesamte Vermögen futsch.