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  3. Aufwertung der Betriebsgüter

Aufwertung der Betriebsgüter

Lesezeit: 3 min

Im Winter 2021 von Dr. Egon Gerhard Schenk


Im Rahmen der Covid-19-Begünstigungen (Notverordnung Nr. 23/2020 und Nr. 104/2020) wird den Unternehmen wieder die Möglichkeit eingeräumt, die Betriebsgüter begünstigt aufzuwerten.

Die Begünstigung besteht darin, dass man den Anschaffungspreis, der in der Bilanz aufscheint, dem Verkehrswert angleichen kann. Diese Aufwertung ist insbesondere bei Gebäuden interessant. Wurde zum Beispiel ein Gebäude vor 20 Jahren für einen Gesamtpreis von 2.000.000 € errichtet und der Verkehrswert beträgt jetzt 3.000.000 €, kann man den Gebäudewert auf den neuen Verkehrswert aktualisieren. Der Vorteil einer solchen Aufwertung liegt in einer höheren, jährlichen Abschreibung sowie in einer Reduzierung des Vermögenszugewinnes bei Veräußerungen.

Bisher wurden die Begünstigungen im Wesentlichen nur dann in Anspruch genommen, wenn eine Veräußerung der Betriebsgüter bevorstand. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung betrug nämlich meistens 12 %.

 

Welche Betriebsgüter können aufgewertet werden?

Grundsätzlich können alle Betriebsgüter aufgewertet werden, die dem Anlagevermögen zuzurechnen sind (Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, usw.), falls sie in der Bilanz oder im Abschreibungsregister zum 31.12.2019 aufscheinen. Es müssen nicht alle Betriebsgüter aufgewertet werden. Man kann z.B. auch nur das Gebäude aufwerten.

 

Wann muss die Aufwertung vorgenommen werden?

Die Aufwertung muss in der Bilanz zum 31.12.2020 vorgenommen werden.

Was kostet die Aufwertung?

Die Aufwertung kostet 3 % des zugewiesenen Mehrwertes (Differenz zwischen Wert laut Bilanz und neuem Schätzwert). Die Zahlung dieser Ersatzsteuer kann in 3 gleichen Raten zum 30.6.2021, 30.6.2022 und 30.6.2023 erfolgen.

 

Notwendige Unterlagen für die Aufwertung

Laut Gesetz müssen keine eigenen Unterlagen bezüglich der Aufwertung erstellt werden. Die Aufwertung ist gültig, falls die neuen Daten in der Steuererklärung für das Jahr 2020 (Übersicht RQ) angegeben werden, auch wenn die Ersatzsteuer nicht bezahlt wird. Aus praktischen Gründen wird es, zumindest bei Gebäuden, notwendig sein, eine Schätzung durch einen Techniker (Architekt, Ingenieur oder Geometer) vornehmen zu lassen. Die Aufwertung darf nämlich nicht den Verkehrswert (Handelswert) übersteigen. Die Schätzung muss aber nicht beeidigt werden.

 

Vorteile der Aufwertung

Die Vorteile der Aufwertung liegen offensichtlich in den höheren Abschreibungen, die ab dem Jahr 2021 vorgenommen werden können. Zusätzlich wird beim Verkauf des Anlagegutes der eventuelle Vermögenszugewinn reduziert oder annulliert. Die Wirksamkeit dieser Reduzierung erfolgt jedoch nur bei Verkäufen ab dem Jahr 2024. Die Aufwertung ist auch aus zivilrechtlicher Sicht interessant. Durch die Aufwertung wird das Eigenkapital gestärkt und die Bilanz spiegelt eine realistische Vermögenssituation wider, ohne stille Reserven. Deswegen werden in vielen Fällen auch die Banken eine Aufwertung begrüßen. Um diesen zivilrechtlichen Aspekt zu erreichen, kann man die Aufwertung auch nur zivilrechtlich vornehmen und vermeidet somit die Zahlung der Ersatzsteuer. Diese Aufwertung bringt natürlich keinen steuerrechtlichen Vorteil.

 

Nachteile der Aufwertung

Bei Gesellschaften kann, besonders bei umsatzschwachen Unternehmen, die Aufwertung dazu führen, dass die Gesellschaft steuerrechtlich als „nicht operativ oder nicht tätig“ eingestuft wird. Dies würde bedeuten, dass die Gesellschaft auf jeden Fall ein Mindesteinkommen erklären muss. Bei Gesellschaften muss man auf jeden Fall darauf achten, dass die vom Gesetz vorgesehen Mindestumsätze erzielt werden.

 

Freikauf der Aufwertungsreserve

In der Bilanz wird bei einer Aufwertung (Erhöhung der Aktiva) die Differenz als Aufwertungsreserve erfasst. Diese Aufwertungsreserve darf nur für eine Kapitalerhöhung oder für Verlustabdeckungen verwendet werden. Wird die Reserve den Gesellschaftern ausbezahlt, sind die üblichen Steuern (insgesamt 43 %) zu bezahlen.

 

Sonderregelung für das Gastgewerbe

Besonders interessant ist die Aufwertung der Betriebsgüter im Gastgewerbe. Für diese Betriebe ist die Aufwertung gratis und kann sowohl in der Bilanz zum 31.12.2020 oder 31.12.2021 vorgenommen werden.

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Ausgabe 2/2021
Meraner Stadtanzeiger 2/2021
Do, 21. Jan 2021

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