Begünstigte Anstellungsmöglichkeiten von Mitarbeitern 2020
Lesezeit: 3 minIm Winter 2020 von Dr. Markus Schenk
Die Personalkosten stellen einen der größten Kostenfaktoren in einem Unternehmen dar. Um die Arbeitslosigkeit zu senken und den Betrieben einen Ansporn zu geben, Mitarbeiter zu beschäftigen, ist die Regierung stets bemüht, Beitragsbegünstigungen für die Neuaufnahmen von Mitarbeitern einzuführen.
In diesem Artikel beschreiben wir die wichtigsten beitragsbegünstigten Anstellungen für das Jahr 2020. Es sei darauf hingewiesen, dass zu den meisten Beitragsbegünstigungen noch Durchführungsbestimmungen vonnöten sind. Sämtliche der unten beschriebenen Anstellungsmöglichkeiten gelten seit dem 01.01.2020.
1. Anstellung von traditionellen Lehrlingen in Betrieben unter 10 Mitarbeitern
Der Gesetzgeber möchte das Lehrlingswesen in Italien fördern. Dabei werden die traditionellen Lehrverhältnisse (Berufsschule und Erhalt des Gesellentitels) besonders in Betrieben mit maximal 9 Mitarbeitern gefördert. Falls diese Betriebe innerhalb des Jahres 2020 einen neuen Lehrling anstellen, sind für diesen Lehrling für die ersten drei Lehrjahre keine Beiträge (bisher: 1. Lehrjahr 1,50 %, 2. Lehrjahr 3 %, 3.Lehrjahr 10 %) vom Arbeitgeber geschuldet. Ab dem 4. Jahr müssen für den Lehrling Beiträge im Ausmaß von 10 % gezahlt werden. Hierfür benötigt es noch Durchführungsbestimmungen.
2. Anstellung von berufsspezialisierten Lehrlingen zwischen 15 und 29 Jahren
Falls ein Betrieb berufsspezialisierte Lehrlinge beschäftigt (Maturanten oder Abgänger von Fachschulen), erhält dieser auch eine Beitragsbegünstigung, und zwar:
- Betriebe mit bis zu 9 Mitarbeitern:
- 1. Lehrjahr: Beitragssatz zu Lasten des Arbeitgebers 1,50 %
- 2. Lehrjahr: Beitragssatz zu Lasten des Arbeitgebers 3,00 %
- 3. Lehrjahr: Beitragssatz zu Lasten des Arbeitgebers 10,00 %
- Betriebe über 9 Mitarbeiter
- unabhängig vom Lehrjahr: Beitragssatz zu Lasten des Arbeitgebers 10,00 %
3. Anstellung von Personen unter 35 Jahren auf unbestimmte Zeit
Wie in den letzten Jahren gibt der Gesetzgeber die Möglichkeit, junge Personen beitragsbegünstigt anzustellen. Gegenüber der Vergangenheit wurde jedoch das Höchstalter der aufzunehmenden Person von 30 auf 35 Jahre erhöht (… irgendetwas muss der Gesetzgeber ja tun …). Die Begünstigung beträgt 50 % der Sozialbeiträge (ausgenommen Inail-Prämie) und für maximal 3.000,00 € pro Jahr. Die Beitragsbegünstigung steht für maximal 3 Jahre zu. Die Begünstigung steht auch dann zu, wenn der Mitarbeiter zunächst auf bestimmte Zeit aufgenommen wird und dann das Arbeitsverhältnis in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird.
Um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- der Mitarbeiter darf bei Anmeldung die Altersgrenze von 35 Jahren nicht überschritten haben;
- der Mitarbeiter hat bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen;
- eventuelle vorhergehende Arbeitgeber durften noch nie in den Genuss einer Beitragsbegünstigung gekommen sein;
- der Arbeitgeber darf, für dieselbe zu besetzende Stelle (Verletzung des Vortrittsrechts), in den vorangegangen 6 Monaten keine Entlassungen aus objektivem Grund ausgesprochen haben;
- der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für das DURC haben;
- der Arbeitgeber darf den neuen Mitarbeiter nicht innerhalb von 6 Monaten entlassen.
Angesucht werden kann für
- Neueinstellungen mit Vertrag auf unbestimmte Zeit;
- Umwandlung von Zeitverträgen in Verträge auf unbestimmte Zeit.
Für Süditalien wird die Beitragsbegünstigung auf 8.060,00 € angehoben. Es benötigt hierzu noch die Durchführungsbestimmung
4. Anstellung von Personen, welche einen universitären Abschluss mit „110 e Lode“ oder mit Doktorat erhalten haben
Wenn ein Betrieb einen Universitätsabgänger beschäftigt, welcher sein Studium mit „110 e Lode“ oder ein Doktorat abgeschlossen hat, erhält der Arbeitgeber eine Beitragsreduzierung für die ersten drei Jahre der Beschäftigung. Die Beitragsbegünstigung besteht in 8.000,00 € pro Jahr. Die Voraussetzungen, um in den Genuss dieser Beitragsbegünstigungen zu gelangen, sind dieselben, wie bei der Einstellung auf unbestimmte Zeit der Personen unter 35 Jahren (siehe Punkt 3.).