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Bescheidene Hilfszahlungen

Lesezeit: 2 min

Im Frühling 2021 von Mirko Oliva


Nach mehreren Verschiebungen hat die Regierung unter dem Vorsitz von Mario Draghi nun doch das Gesetzesdekret zur Unterstützung der Wirtschaft („sog. Decreto sostegni“) verabschiedet. Zentrale Maßnahme des Unterstützungsdekrets ist die Einführung eines neuen Verlustbeitrages, auf den Unternehmen zusätzlich zu den Unterstützungsmaßnahmen des Landes Südtirol Anrecht haben.

Den neuen Verlustbeitrag erhalten alle jene Unternehmen und Freiberufler, welche im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erlitten haben und im Jahr 2019 einen Umsatz von weniger als 10 Mio. Euro erzielt haben. Alle, die die MwSt.-Nummer erst nach dem 01.01.2019 eröffnet haben, erhalten den Verlustbeitrag unabhängig vom Umsatzrückgang. Der Verlustbeitrag hängt vom Umsatz ab, der im Gesamtjahr 2019 erzielt wurde und beträgt zwischen 20 % des Umsatzrückganges bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 5 Mio. Euro und 60 % des Umsatzrückganges bei Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 100.000 Euro. Für die Ermittlung des Verlustbeitrages muss jedoch ausgehend vom jährlichen Umsatzrückgang der durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang ermittelt werden, welcher dann die Bemessungsgrundlage für den eigentlichen Verlustbeitrag darstellt. Die gewährten Beiträge sind also recht bescheiden.

Ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz 2019 von 400.000 € und einem Jahresumsatz 2020 von nur mehr 100.000 € erhält z.B. einen Verlustbeitrag von gerade einmal 12.500 Euro, also nur 4,1 % des effektiven Umsatzrückganges. Unsere Simulationen haben ergeben, dass der effektive Verlustbeitrag zwischen mageren 1,6 % und 5 % der effektiven Verluste schwankt. Für natürliche Personen ist ein Mindestbetrag von 1.000 Euro vorgesehen, für alle anderen Subjekte ein Mindestbetrag von 2.000 Euro. Unternehmen und Freiberufler, die ihre Tätigkeit erst nach dem 1.1.2019 angemeldet haben, erhalten automatisch den Mindestbeitrag. Eine positive Neuerung ist, dass der Tätigkeitkodex (sog. ATECO- Kodex) keine Relevanz mehr für die Inanspruchnahme des Verlustbeitrages hat.

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Meraner Stadtanzeiger 8/2021
Do, 15. Apr 2021

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