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Der Reiz der Scheinselbständigkeit

Lesezeit: 2 min

Im Winter 2019 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze auf 65.000,00 € für pauschalierte Kleinbetriebe ist der Zulauf zur Selbständigkeit seit Beginn des Jahres stark gestiegen. Die Situation dürfte sich ab 2020 noch verschlimmern, da die Umsatzgrenze von 65.000,00 € auf 100.000,00 € erhöht wird. Natürlich reizen ein Steuersatz von 15 % und eine Befreiung von fast allen Verwaltungsauflagen zu einem Schritt in die Selbstständigkeit. Arbeitnehmer und Unternehmen sollen aber die Risiken nicht unterschätzen.

Vorteile für Arbeitnehmer, welche in die Selbständigkeit treten

Die Vorteile sind offensichtlich. Wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, gegen Rechnungslegung die gesamten Lohnkosten zu vergüten, dann bleibt dem neuen Selbständigen wesentlich mehr netto. Beispiel: ein Arbeitnehmer verdient netto pro Monat 2.000,00 € (ca. 30.000,00 € pro Jahr). Dieser Mitarbeiter kostet dem Betrieb ca. 63.000,00 € pro Jahr. Stellt der „neue“ Selbständige diesen Betrag dem Betrieb in Rechnung, dann bleiben ihm beispielsweise als Freiberufler (bei einem Beitragssatz in der getrennten Pensionsverwaltung von 25,72 %) netto 45.000,00 €, eine satte Lohnerhöhung von 50 %.

Nachteile für Arbeitnehmer, welche in die Selbständigkeit treten

Arbeitnehmer, welche in eine solche Selbständigkeit treten, müssen sich jedoch im Klaren sein, dass sie jegliche soziale Absicherung, die der Staat in Italien gewährleistet, verlieren. Das geht vom Entlassungsschutz über alle Arbeitnehmerrechte, wie Recht auf Urlaub, Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit, Freistellungen, usw.

Die größten Risiken trägt der Auftraggeber

Auftraggeber (Unternehmen/Freiberufler), welche solche Selbständige beschäftigen, gehen ein enormes Risiko ein, denn bei Betriebskontrollen kann eine solche Selbständigkeit leicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Seit dem 1. Jänner 2016 wird laut Gesetz (Art. 2, Absatz 1, der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 81/2015) ein selbständiges Auftragsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis umgewandelt, falls folgende Situationen zutreffen:

  • der Auftragnehmer erbringt ausschließlich persönliche Leistungen, d.h. ohne Mithilfe eigener Angestellter;
  • die Leistungen werden kontinuierlich erbracht;
  • die Organisation der Arbeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes werden vom Auftraggeber geregelt.

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Ausgabe 2/2019
Meraner Stadtanzeiger 2/2019
Do, 24. Jan 2019

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