Details zur Arbeitsrechtsreform
Im Sommer 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Die Arbeitsrechtsreform ist am 18.07.2012 in Kraft getreten. Es gibt dazu viele offene Fragen, jedoch hat sich das Arbeitsministerium noch nicht bemüht, mittels Rundschreiben oder Verordnungen die dringendsten Probleme zu lösen. Wir möchten daher genauer auf einige Vertragsformen und deren Änderungen eingehen.
1. Befristeter Arbeitsvertrag (contratto a tempo determinato)
Ab dem 18.07.2012 kann der erste befristete Vertrag nun auch ohne Begründung für eine Dauer von einem Jahr (statt wie bisher für 6 Monate) abgeschlossen werden. In diesem Fall ist jedoch nach Ablauf dieses ersten Jahres eine Weiterbeschäftigung mit einem weiteren befristeten Vertrag nicht möglich. Daraus folgt, dass auch der erste befristete Vertrag begründet werden muss, wenn man die Möglichkeit in Anspruch nehmen will, einen Mitarbeiter für insgesamt maximal drei Jahre befristet zu beschäftigen. Die Fristen für die Weiterarbeit nach Ablauf der Befristung, nach denen ein befristeter Vertrag sich automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umwandelt, ändern sich:
- 30 (statt bisher 20) Tage für Verträge, die auf maximal 6 Monate befristet waren;
- 50 (statt bisher 30) Tage für Verträge, die auf mehr als 6 Monate befristet waren.
Die Kollektivverträge können die Reduzierung dieser Fristen auf bis zu 20 Tage (für befristete Verträge mit einer Dauer von maximal 6 Monaten) bzw. bis zu 30 Tage (für Verträge, die auf 6 Monate oder mehr befristet sind) vorsehen. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsamt die Dauer der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch vor Ablauf der vertraglichen Befristung anzuzeigen; zu den Einzelheiten soll bis zum 18.08.2012 ein Dekret des Arbeitsministeriums erlassen werden. Auch die Fristen, nach denen eine Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber mit einem weiteren befristeten Vertrag möglich ist, ändern sich:
- Wenn der erste Vertrag auf maximal 6 Monate befristet war, kann der Mitarbeiter erst nach Ablauf von 60 Tagen (bisher: 10 Tage) nochmals befristet eingestellt werden.
- Bei Verträgen, die auf mehr als 6 Monate befristet waren, müssen bis zum Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages 90 Tage (bisher: 20 Tage) abgewartet werden.
Werden diese Fristen nicht eingehalten, gilt der zweite Vertrag automatisch als unbefristeter Arbeitsvertrag.
Die Kollektivverträge können auch diese Fristen für bestimmte Fallkonstellationen (z.B. Einführung eines neuen Produktes, einer neuartigen Dienstleistung oder einer neuen Technologie) auf bis zu 20 (statt 60) bzw. 30 (statt 90) Tage verkürzen. Sofern die Kollektivvertragsparteien nicht innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Sonderfälle bestimmen, wird das Arbeitsministerium diese regeln. Der befristete Arbeitsvertrag wird teurer: die Sozialbeiträge sollen um 1,4 % steigen (weil damit die neue Arbeitslosenunterstützung ASPI (Assicurazione sociale per l’impiego) finanziert werden soll). Bei Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit werden die in den letzten 6 Monaten entrichteten Zusatzbeiträge von 1,4% jedoch an den Arbeitgeber zurückerstattet.
2. Verträge auf Abruf (lavoro intermittente) – job on call
Auch im Zusammenhang mit der Arbeit auf Abruf werden in dem Bestreben, die Arbeitnehmer zu schützen, die bürokratischen Anforderungen erhöht. So hat der Arbeitgeber jetzt (bei sonstigen Verwaltungsstrafen von 400,00 bis 2.400,00 € pro Arbeitnehmer, dessen Meldung unterlassen wurde) vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit jedes Mal per zertifizierter E-Mail (PEC), SMS oder Fax eine Meldung an das Arbeitsamt zu machen, wenn der Arbeitnehmer weniger als 30 Tage auf Abruf beschäftigt wird.
Die Altersgrenzen ändern sich: Ein Vertrag über Arbeit auf Abruf kann abgeschlossen werden
- mit Personen unter 24 (bisher: 25) Jahren, wobei die Arbeitsleistung noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (also bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag) erbracht werden kann;
- mit Personen über 55 (bislang: 45) Jahren.