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Die Folgen der Reduzierung der „rechtlichen Zinsen“

Lesezeit: 3 min

Im Winter 2010 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 13 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Mit einer Ministerialverordnung vom 4. Dezember 2009 wurden die rechtlichen Zinsen mit Wirkung vom 1.1.2010 von 3 % auf 1 % reduziert. In der untenstehenden Tabelle können Sie die Änderung der rechtlichen Zinsen im Laufe der Zeit nachvollziehen. Die Höhe des rechtlichen Zinsfußes wirkt sich auf die Wirtschaft und den Steuerbereich verschiedentlich aus.

Die Verzugszinsen

Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, werden bei Zahlungsverzug in den Beziehungen zwischen Privatpersonen oder zwischen Privatpersonen und Unternehmen oder Freiberuflern die „rechtlichen Zinsen“ als Verzugszinssatz angewandt. Dies gilt nicht für den Zahlungsverzug zwischen Unternehmern und/oder Freiberuflern. In diesem Falle werden die Verzugszinsen im Sinne der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 231/2002 jedes Halbjahr vom Gesetz aus festgelegt. Im 2. Halbjahr betrug dieser Verzugszinssatz 8 bzw. 10 %.

Die Verzugszinsen bei verspäteter Steuerzahlung

Durch die Reduzierung der rechtlichen Zinsen wurde auch die freiwillige Berichtigung bei verspäteten Steuerzahlungen günstiger. Außer den Verwaltungsstrafen (2,5 % bis zum 30. Tag ab Fälligkeit und 3 % innerhalb des Abgabetermins der jeweiligen Jahreserklärung) sind ab 1.1.2010 nur mehr Zinsen im Ausmaß von 1 % geschuldet.

Reduzierung der geschuldeten Registergebühren bei Mietverträgen

Die gesetzliche Mindestdauer beträgt bei Wohnungsmietverträgen 4 Jahre. Bei begünstigten Wohnungsmietverträgen reduziert sich die Mindestdauer auf 3 Jahre. Bei Geschäftsmieten ist die Mindestdauer mit 6 bzw. 9 Jahren festgelegt. Die Parteien können bei der Registrierung entscheiden, ob sie die Registergebühren nur für ein Jahr oder für die gesamte Vertragsdauer bezahlen wollen. Im letzteren Fall reduzieren sich die Registergebühren um 50 % der rechtlichen Zinsen pro Jahr. Der Vorteil bei der Zahlung für die gesamte Vertragsdauer besteht also nicht nur darin, dass die Berechnungsgrundlage für die gesamte Zeit unverändert bleibt, sondern auch, dass sich die errechneten Registergebühren um 1,5 % bei 3 Jahren, 2 % bei 4 Jahren, 3 % bei 6 Jahren oder 4,5 % bei 9 Jahren reduzieren.

Wert des Fruchtgenusses

Der Wert eines Fruchtgenusses wird auf Grund der Höhe der rechtlichen Zinsen und des Alters des Begünstigten bzw. der Dauer des Realrechtes errechnet. Ändert sich der rechtliche Zinsfuß, dann ändert sich auch die Tabelle für die Berechnung des Fruchtgenusses. Mit Ministerialverordnung vom 23.12.2009 wurden in der Folge der Änderung der rechtlichen Zinsen, auch die neuen Koeffizienten für die Berechnung des Fruchtgenussrechtes festgesetzt. In der beiliegenden Tabelle finden sie die aktuellen Werte für die Berechnung des lebenslänglichen Fruchtgenusses.

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Fr, 29. Jan 2010

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