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Es ist doch kein Aprilscherz!

Lesezeit: 2 min

Im Frühling 2014 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 7 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Wäre das Thema nicht so ernst, man könnte fast an einen Aprilscherz denken. Am 6. April 2014 ist eine gesetzesvertretende Verordnung (Nr. 36 vom 4. April 2014) in Kraft getreten, deren Sinnhaftigkeit wirklich zu hinterfragen ist. Die gesetzesvertretende Verordnung setzt, bei Androhung einer Verwaltungsstrafe von 10.000,00 bis 15.000,00 € fest, dass Arbeitgeber, welche Mitarbeiter beschäftigen, die regelmäßig und direkt in Kontakt mit Minderjährigen kommen, bei allen Neuaufnahmen einen Strafauszug des neuen Mitarbeiters einholen müssen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der neue Mitarbeiter wegen Delikten im Rahmen der Prostitution von Minderjährigen oder der Pädophilie verurteilt worden war. Wird diese Verordnung nicht abgeändert, führt das unwiderruflich dazu, dass Betriebe keine Lehrlinge und noch weniger Praktikanten beschäftigen werden.

Nach einem vehementen Protest der Unternehmer hat sich das Justizministerium verschiedentlich zur Notverordnung geäußert und die Verordnung dadurch verteidigt, dass die Bestimmungen von einer EU-Richtlinie des Jahres 2011 vorgesehen sind und in Italien umgesetzt werden müssen. Für die meisten Unternehmer ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass nur entlohnte Mitarbeiter diesen Kontrollen unterliegen, jedoch die ehrenamtlich tätigen Personen der gemeinnützigen Vereine davon ausgeschlossen wurden.

 

Was beinhalten nun die neuen Bestimmungen?

Wenn Arbeitgeber minderjährige Personen beschäftigen, dann muss bei Neuaufnahmen von entlohnten Mitarbeitern ein Strafauszug eingeholt werden. Durch die Einholung des Strafauszuges soll vermieden werden, dass Mitarbeiter beschäftigt werden, welche wegen der Delikte gemäß Art. 600-bis (Prostitution von Minderjährigen), 600-ter (Kinderpornographie), 600-quater (Besitz von kinderpornografischen Materialen), 600-quinquies (touristische Initiativen zur Förderung der Kinderprostitution) und Art. 609-undecies des Strafgesetzbuches (Ködern von Minderjährigen, um obige Delikte zu begehen) bereits verurteilt worden waren.

Um Neuaufnahmen nicht zu blockieren, kann man bis zum Erhalt des Strafauszuges eine Eigenerklärung des Mitarbeiters entgegennehmen.

Wie besorgt sich der Betrieb den Strafauszug?

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Fr, 18. Apr 2014

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