Es ist nicht alles Gold, was glänzt
Die neue Besteuerungsmöglichkeit der Unternehmensgewinne IRI
Im Frühling 2017 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 wurde eine neue Besteuerungsmöglichkeit der Unternehmensgewinne eingeführt. Die neue Steuer heißt IRI (Imposta sul Reddito delle Imprese) und kann grundsätzlich von allen Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Anspruch genommen werden. Im Wesentlichen wird eine ähnliche Besteuerung wie bei den Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) mit einem fixen Steuersatz von 24 % eingeführt.
Wie erfolgt die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG)?
Um den eventuellen Vorteil der IRI beurteilen zu können, muss man zuerst die Besteuerung der Kapitalgesellschaften kennen. Die Gewinne der Kapitalgesellschaften unterliegen ab dem Geschäftsjahr 2017 einer Körperschaftssteuer (IRES) im Ausmaß von 24 %. Werden die Gewinne nicht an die Gesellschafter ausbezahlt, dann sind keine weiteren Einkommenssteuern mehr zu entrichten. Werden die Gewinne jedoch an die Gesellschafter ausbezahlt, dann müssen diese Gesellschafter die kassierten Gewinne noch einmal besteuern. Wenn die Beteiligung nicht qualifiziert ist (weniger als 5 % des Gesellschaftskapitales bei quotierten Gesellschaften – weniger als 25 % bei allen anderen Gesellschaften), dann unterliegen die ausbezahlten Gewinne einer Quellensteuer von 26 %. Wenn die Beteiligung qualifiziert ist, dann müssen voraussichtlich 52,13 % (dieser Prozentsatz wurde vom Gesetzgeber noch nicht festgelegt) der ausbezahlten Gewinne der Einkommenssteuer IRPEF unterworfen werden.
Der niedere Steuersatz von 24 % dient daher ausschließlich dem Anreiz zur Eigenkapitalbildung oder Reinvestition.
Wie erfolgt die Besteuerung bei der neuen IRI?
Auch bei der neuen IRI steht der Gedanke im Vordergrund, dass die Unternehmen die Gewinne reinvestieren und nicht an die Gesellschafter auszahlen sollten. Die Methodik der Besteuerung ist jedoch anders als bei den Kapitalgesellschaften. Optiert ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft für die neue Besteuerung, so müssen die Privatbehebungen normal besteuert werden, nur der Differenzbetrag unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 24 %.
Beispiel: Ein Unternehmen erzielt einen Gewinn vor Steuern von 90.000,00 €. Die drei Gesellschafter machen Privatbehebungen von jeweils 30.000,00 € für den privaten Lebensunterhalt, die persönlichen Steuern, die Pensionsbeiträge, usw. In diesem Falle bezahlt die Gesellschaft keine IRI, und die Gesellschafter besteuern jeweils 30.000,00 € als privates Einkommen. Der Vorteil der neuen Besteuerung ist gleich Null.