EU-Dienstleistungsrichtlinie tritt mit 01.01.2010 in Kraft
...auch wenn die entsprechende gesetzesvertretende Verordnung noch nicht genehmigt wurde
Lesezeit: 2 minIm Winter 2010 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Mit Rundschreiben Nr. 58/E vom 31.12.2009 hat das Finanzministerium mitgeteilt, dass die EU-Dienstleistungsrichtlinie, auch in Ermangelung der entsprechenden Durchführungsverordnung, mit 01.01.2010 in Kraft tritt. Das Finanzministerium vertritt nämlich die Meinung, dass die EU-Richtlinie sämtliche Indikationen für das Inkrafttreten der Bestimmungen enthält. Es ist dies das erste Mal, dass eine EU-Richtlinie in einem Staate direkt angewandt wird.
Der zentrale Punkt dieser EU-Richtlinie besteht darin, dass sich in den Geschäftsbeziehungen zwischen Subjekten, welche der Mehrwertsteuer unterliegen (Unternehmer und Freiberufler), die Mehrwertsteuerpflicht vom Dienstleister zum Dienstleistungsempfänger verschiebt. In diesen sogenannten B2B-Beziehungen (business to business) wird daher ab 01.01.2010 die Mehrwertsteuer im Staate des Dienstleistungsempfängers abgegolten.
Was muss nun der italienische Dienstleister machen?
Die Rechnung des Dienstleisters unterliegt ab 01.01.2010 nicht mehr der Mehrwertsteuer. Als Befreiungsgrund muss auf der Rechnung Folgendes angeführt werden: „Innergemeinschaftliche Dienstleistung – außerhalb des Umsatzsteuerbereiches im Sinne des Art. 7-ter des D.P.R. 633/72 und spätere Abänderungen.“ Zusätzlich muss noch die UID-Nummer des Dienstleisters und des Dienstleistungsempfängers angegeben werden. Es ist noch nicht geklärt, ob diese Rechnung der Stempelsteuer von € 1,81 zu unterwerfen ist.
Was muss der italienische Dienstleistungsempfänger machen?
Der Leistungsempfänger muss, im Sinne des Artikel 17 des DPR 633/72 im sogenannten Verfahren des Überganges der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) eine Eigenrechnung ausstellen und diese, sei es im Verkaufs- als auch im Einkaufsregister eintragen. Bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer im Einkauf müssen dann selbstverständlich die italienischen Regeln bezüglich der Abziehbarkeit der Mehrwertsteuer angewandt werden. So ist dadurch z.B. ab 01.01.2010 bei Langzeitmieten von Fahrzeugen die Mehrwertsteuer auf den Einkauf zu 60 % nicht mehr abziehbar.