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F24 Pflicht für Privatpersonen

Seit 1. Oktober 2014 dürfen Zahlungen mit Mod. F24 über 1.000,00 € nicht mehr in Papierform erfolgen

Lesezeit: 2 min

Im Herbst 2014 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 7 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Seit 01.10.2014 müssen nun auch Privatpersonen die Vordrucke F24 in elektronischer Form versenden. Bisher galt diese Pflicht nur für Steuerzahler mit einer Mehrwertsteuernummer (Unternehmen, Freiberufler usw.). Auch Privatpersonen müssen sich nun darauf einstellen, dass sie ihre Zahlungen mittels F24 nicht mehr, wie gewohnt, am Bankschalter durchführen können, sondern auf eine elektronische Alternative umsteigen müssen.

Grundsätzlich muss man nun zwischen mehreren Zahlungsmöglichkeiten unterscheiden sowie ob es sich um eine Zahlung mit oder ohne Verrechnung handelt:

1.  Mod. F24 mit einem Saldo von „0“ Euro

  • Man kann den Vordruck nur mehr über die telematischen Kanäle Fisconline oder Entratel, welche von Seiten der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellt werden („F24 web“ oder „F24 online“), oder
  • durch einen Vermittler (Steuerberater, Arbeitsrechtsberater, Verband usw.) telematisch über das System Entratel versenden.

2.  Mod. F24 mit Verrechnungen und Restschuld

Bleibt nach einer Verrechnung weiterhin eine Restschuld oder beträgt der zu zahlende Betrag über 1.000,00 €, dann muss das Mod. F24 entweder

  • über die telematischen Dienste, welche von Seiten der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellt werden,
  • oder mittels internet banking (Banken, Post, Einzugsbehörde, …) versendet werden.

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Ausgabe 20/2014
Meraner Stadtanzeiger 20/2014
Fr, 17. Okt 2014

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