Fast geschenkt – höhere Beihilfen für Investitionen
Im Winter 2021 von Mirko Oliva
Großzügige Förderungen für Neuinvestitionen für alle Unternehmen
Während der Fiskus in der Vergangenheit Investitionen mit höheren Abschreibungen belohnt hat (was vor allem Unternehmen, die hohe Gewinne zu versteuern hatten, zu Investitionen animierte), geht der Trend aktuell (so auch bei den Steuerförderungen Industrie 4.0) hin zu Gewährung von Steuerguthaben, die dann im Zahlungsvordruck F24 zur Bezahlung von Steuern und Beiträgen verwendet werden können. Dieser neue Ansatz hat zur Folge, dass auch Unternehmen, deren Gewinne steuerfrei oder pauschalbesteuert sind (z.B. Landwirte, Forfait-Steuerpflichtige) jetzt profitieren, wenn Sie Investitionen tätigen – im Unterschied zu früher.
Gefördert werden Investitionen, die neue betriebliche Sachgüter betreffen.
Dazu zählen neben den Investitionen in neue materielle Sachgüter (z.B. Maschinen) auch jene in immaterielle Sachgüter wie z.B. Software, die entsprechenden Plattformen oder Cloud-Computing. Gefördert werden auch Investitionen in materielle und immateriellen Sachgütern gemäß Industrie 4.0, wobei diese die gesetzlichen Vorgaben gemäß Gesetz 232/2016 erfüllen müssen.
Die Höhe des in Form eines Steuerguthaben gewährten Beitrags
hängt von der Art der getätigten Investition ab und beträgt 10 % des Anschaffungspreises (ohne MwSt.) bei Investitionen in materielle Sachanlagen (z.B. Maschinen, Werkzeuge), 10 % bei Investitionen in immaterielle Sachanlagen (Software) und 15 % bei Investitionen zur Umsetzung vom „Smart Working“ (Heimarbeit), wobei je nach Art der Investition max. 1 bis 2 Mio. Euro Investitionsvolumen gefördert werden. Für den Ankauf von Immobilien, PKW und bestimmten Industrieanlagen ist leider keine Förderung vorgesehen.
Bis zu 50 % Förderung sind hingegen bei Investitionen in materielle Sachanlagen,
die die Kriterien „Industrie 4.0“ erfüllen, vorgesehen. Dabei handelt es sich um vernetze Anlagen und Maschinen. Mittlerweile hat sich die Palette der verfügbaren Geräte erheblich erweitert, und umfasst neben komplexen Industrieanlagen auch Verkaufsautomaten, Hebebühnen, Traktoren, Kräne usw. Bei Investitionen in immaterielle Anlagegüter gemäß Industrie 4.0 beträgt die Förderung immerhin noch 20 % des Anschaffungspreises. Die Abschreibungen der Investitionen können weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steuerlich geltend gemacht werden.
Leider sind einige Formalitäten zu beachten, um in den Genuss der Förderung zu kommen: