Flat Tax 2019
Neue Pauschalbesteuerung für Kleinbetriebe
Im Winter 2019 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Das Finanzgesetz für das Jahr 2019 (Gesetz Nr. 145 vom 30.12.2018) hat in den Absätzen 9 bis 22 die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für Kleinbetriebe wesentlich erweitert. In das Pauschalsystem fallen nun alle Einzelunternehmer und Freiberufler, welche im Jahre 2018 einen Umsatz (Erlöse) von bis zu 65.000,00 € erzielt haben.
Vom Pauschalsystem ausgeschlossen sind:
- Unternehmer, welche in ein Sondersystem im Bereich der Mehrwertsteuer oder der direkten Steuern fallen (z.B. Verkäufer am Wohnsitz des Kunden, Urlaub auf dem Bauernhof)
- Nicht-EU-Bürger
- EU-Bürger, wenn sie nicht mindestens 75 % ihres Einkommens in Italien produzieren
- Unternehmer, welche vorwiegend Immobiliengeschäfte durchführen
- Unternehmer, welche eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einer freiberuflichen Sozietät halten oder an einem Familienunternehmen beteiligt sind
- Unternehmer, welche direkt oder indirekt GmbH‘s oder stille Teilhaberschaften kontrollieren, deren Tätigkeiten direkt oder indirekt in Zusammenhang mit jenen des Unternehmens stehen
- Personen, welche vorwiegend ihre Tätigkeit gegenüber Arbeitgebern ausüben, mit denen sie in den letzten 2 Jahren ein Arbeitsverhältnis hatten. Gleiches Verbot gilt, wenn die vorwiegende Tätigkeit gegenüber Unternehmen erbracht wird, welche direkt oder indirekt auf den oben genannten Arbeitgeber zurückzuführen ist
Wie funktioniert das Pauschalsystem?
Beim Pauschalsystem wird das besteuerbare Einkommen nicht analytisch (Erlöse – Kosten) sondern durch Anwendung von Ertragskoeffizienten (siehe beiliegende Tabelle) berechnet. Beispiele: ein Gastbetrieb hat Erlöse von 50.000,00 € - das besteuerbare Einkommen beträgt in diesem Falle 40 % der Erlöse, also 20.000,00 €. Ein Freiberufler hat Erlöse von 60.000,00 € - das besteuerbare Einkommen beträgt 78 % der Erlöse, also 46.800,00 €. Man kann weder Kosten noch Abschreibungen und sonstige Aufwände in Abzug bringen. Der Steuersatz beträgt 15 % und umfasst alle geschuldeten Steuern (Einkommensteuer, Gemeinde- und Regionalzusatzsteuern und IRAP). Um die Neugründung von Unternehmen zu fördern, wird in den ersten 5 Jahren der Steuersatz auf 5 % reduziert, vorausgesetzt, dass
- vom Unternehmer in den letzten 3 Jahren keine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde;
- es sich nicht um die reine Fortsetzung einer Tätigkeit handelt, welche man als Angestellter oder Selbständiger (ausgenommen sind die Pflichtpraktiken der angehenden Freiberufler) ausgeübt hat;
- keine Tätigkeit eines Dritten fortgesetzt wird, welche im Vorjahr Erlöse über 65.000,00 € erzielte.
Vorteile des Pauschalsystems
Die großen Vorteile des Pauschalsystems liegen in der starken Reduzierung des Verwaltungsaufwandes:
- es besteht keine Buchhaltungspflicht
- die Lieferungen oder Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer
- es besteht keine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (keine Abrechnungen, Meldungen und Erklärungen)
- die elektronische Fakturierungspflicht entfällt
- es werden keine Steuerrückbehalte getätigt
- auf Antrag können die Pensionsbeiträge der Handwerker und Kaufleute um 35 % reduziert werden.