Für Lieferungen im EU-Raum ist ab 01.01.2020 ein Liefernachweis erforderlich
Im Winter 2020 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Ab 01.01.2020 sind innergemeinschaftliche Lieferungen nur mehr „nicht mehrwertsteuerpflichtig“, wenn der Liefernachweis erbracht wird, und der Käufer (Erwerber) im VIES (auch MIAS) eingetragen ist.
Seit Jahren kämpfen die EU-Staaten gegen die internationale Mehrwertsteuerhinterziehung. Insbesondere wurde oft festgestellt, dass eine Rechnung an eine Firma in einem anderen EU-Staat ohne Mehrwertsteuer ausgestellt wurde, aber die Ware nie geliefert oder in ein drittes Land geliefert wurde. Durch den freien Handelsverkehr wurde nämlich nie die effektive Lieferung in das andere EU-Land überprüft. Aus diesem Grunde hat die EU-Direktive 2018/1912 vom 04.12.2018 den Liefernachweis eingeführt, ohne den die innergemeinschaftlichen Lieferungen mehrwertsteuerpflichtig werden.
Wann bleibt eine innergemeinschaftliche Lieferung „nicht mehrwertsteuerpflichtig“?
Damit ab dem 01.01.2020 eine innergemeinschaftliche Lieferung „nicht mehrwertsteuerpflichtig“ ist, braucht es 3 Voraussetzungen:
- auf der Rechnung muss die ID-Nummer des Lieferanten und des Kunden angeführt werden;
- der Lieferant muss überprüfen, ob der Kunde im VIES (oder MIAS) eingetragen ist (Link zur Validierung (Überprüfung) der MwSt.-Nummer: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies );
- die Lieferung zwischen Lieferant und Kunde (Erwerber) muss durch entsprechende Dokumente belegt werden.
Was passiert, wenn die oben angeführten Erklärungen und Dokumente nicht vorliegen oder der Kunde nicht im VIES eingetragen ist?
In diesem Falle ist die Mehrwertsteuer im Ursprungsland geschuldet. In Italien kann diese MwSt. nur als Kosten verrechnet, aber nicht zurückerstattet werden.