Gelegenheitsarbeit mit Bezahlung in Form von Gutscheinen (voucher)
Lesezeit: 3 minIm Frühling 2010 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Ursprünglich von der Biagi-Reform nur für sehr begrenzte Bereiche vorgesehen, erfreut sich die Gelegenheitsarbeit mit Bezahlung in Form von Gutscheinen immer größerer Beliebtheit. Das System bietet für viele Teilzeitbeschäftigte, Rentner, Studenten, Arbeitslose, in die Lohnausgleichskasse überstellte Arbeiter und Hausfrauen eine unbürokratische Zusatzbeschäftigung.
Wie funktioniert das System?
Das System sieht von jeglichem bürokratischen Aufwand, welcher bei einem normalen Arbeitsverhältnis vorgesehen ist, ab. Der einzige bürokratische Aufwand besteht darin, dass der Mitarbeiter, vor Aufnahme der Gelegenheitsarbeit, beim INAIL namentlich gemeldet werden muss. Die Meldung kann online, per Fax oder über das Callcenter des INAIL erfolgen. Eventuelle Änderungen im Beschäftigungsverhältnis müssen auch, mit den gleichen Modalitäten, dem INAIL mitgeteilt werden. Die Gutschrift der Versicherungsbeiträge beim INPS, die Zahlung der Unfallprämie beim INAIL sowie die Bezahlung der Lohnsteuer erfolgen automatisch über den Ankauf und die Einlösung des Gutscheines. Wegen einer Gelegenheitsarbeit braucht daher nicht einmal eine Steuererklärung gemacht werden.
Von wem kann das System beansprucht werden?
In der ersten Probephase (Erntejahr 2008) war das System nur für die Beschäftigung von Studenten und Rentnern bei der Weinlese anwendbar. Mittlerweile kann das System in sehr vielen Bereichen beansprucht werden. So können z.B. Studenten, Rentner, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitslose, in die Lohnausgleichskasse überstellte Mitarbeiter in fast allen Wirtschaftsbereichen und privaten Haushalten mit dem System beschäftigt werden. Für eine Gesamtübersicht der gegebenen Möglichkeiten verweisen wir auf die Tabelle in unserer Homepage (www.meraner.eu > Wirtschaftsnachrichten).
Gibt es Beschränkungen in der Entlohnung?
Bereits die Definition Gelegenheitsbeschäftigung lässt eine Beschränkung in der Höhe der Entlohnung erahnen. Tatsächlich darf die Entlohnung, in den meisten Fällen pro Auftraggeber den Jahresbetrag von € 6.660,00 brutto bzw. € 5.000,00 netto nicht überschreiten. Bei Beziehern von Arbeitslosenunterstützung oder Lohnausgleichsgeldern reduziert sich der Höchstbetrag sogar auf € 4.000,00 brutto bzw. € 3.000,00 netto pro Jahr und Betroffenen. Eine detaillierte Aufstellung der Begrenzungen finden sie in den oben angeführten Tabellen.
Wie erwirbt man die Gutscheine?
Der Ankauf der Gutscheine (voucher) stellt heute vielleicht noch die größte Hürde im System dar. Die Gutscheine können zurzeit nur beim INPS gekauft werden. In mehreren Regionen Italien startet jedoch bereits Mitte April 2010 der Versuch, die Gutscheine über die Postämter und die Tabaktrafiken zu vertreiben. Damit würde auch diese Unannehmlichkeit verschwinden.
Man kann die Gutscheine online beim INPS kaufen. Dieses System hat jedoch den großen Nachteil, dass die Gutscheine bereits auf die einzelnen Beschäftigten namentlich ausgestellt werden. Es ist daher einfacher, die Gutscheine in loser Form beim INPS zu kaufen und dann diese beliebig zu verwenden.