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Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 (Teil 2)

Neuheiten im Lohn- und Personalbereich

Lesezeit: 3 min

Im Winter 2018 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Bonus Renzi

Ab dem 01.01.2018 wurden die Höchstgrenzen für die Beanspruchung des Bonus Renzi um 600,00 € erhöht. Das Höchsteinkommen, bis zu welchem der volle Bonus von 960,00 € beansprucht werden kann, beträgt nun 26.600,00 €. Bei Einkommen zwischen 24.600,00 € und 26.600,00 € wird der Bonus sukzessive reduziert, bis er sich bei 26.600,00 € annulliert. Aus praktischer Sicht bedeutet dies, dass bei Anwendung des Grundsteuerfreibetrages der Nettolohn (bei 14 Monatslöhnen) nicht über 1.295,00 € sein darf, damit man den vollen Bonus Renzi beanspruchen kann. Erhält der Mitarbeiter nur 13 Monatslöhne, dann steigt der Nettolohn auf 1.395,00 €.

Steuerfreibeträge für Kinder unter 24 Jahren

Es ist allgemein bekannt, dass eine Person steuerrechtlich nur dann als zu Lasten lebend bezeichnet wird, wenn das Jahreseinkommen der Person unter 2.840,51 € liegt. In der Praxis passiert es oft, dass Kinder auch nur wegen eines Sommerpraktikums oder wegen einer geringen Nebentätigkeit diese Grenze übersteigen und deswegen die Steuerfreibeträge nicht mehr anerkannt werden können. Um dies zu vermeiden, wird die Grenze ab dem 01.01.2019 für Kinder unter 25 Jahren auf 4.000,00 € erhöht.

Pflichturlaub für Männer in den ersten fünf Monaten nach der Geburt des Kindes steigt von 2 auf 4 Tage

Die Freistellung muss mindestens 15 Tage vorher dem Arbeitgeber angekündigt werden. Die Freistellung kann auch an einzelnen Tagen beansprucht werden. Die Kosten dieser Freistellungen kann der Betrieb mit den geschuldeten INPS-Beiträgen verrechnen.

 

Erstattung der Abos für öffentliche Transporte des Arbeitnehmers und der zu Lasten lebenden Familienangehörigen steuerfrei

Um den Umstieg der Arbeitnehmer auf die öffentlichen Transportmittel zu fördern, sieht das Haushaltsgesetz zwei neue Begünstigungen vor:

  • für den Ankauf von Abos der öffentlichen Verkehrsmittel kann, bis zu einem Betrag von 250,00 €, ein Steuerabsetzbetrag von 19 % beansprucht werden;
  • werden diese Kosten (auch jene für die zu Lasten lebenden Familienangehörigen) vom Arbeitgeber übernommen oder zurückerstattet, sind diese Rückerstattungen steuerfrei.

Beitragsbegünstigungen für die Aufnahme von Jugendlichen unter 36 Jahren mit Vertrag auf unbestimmte Zeit oder bei Umwandlung von Zeitverträgen in unbefristete Arbeitsverträge

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Ausgabe 2/2018
Meraner Stadtanzeiger 2/2018
Do, 25. Jan 2018

  • Editorial 02/2018
  • Die Konzertmacherin
  • Finden wir uns im Gesetzesdschungel...
  • Passerella M. Lutero
  • Die Spießtanne
  • Von Spinges zur Anratterhütte
  • Steinbock-Zeit
  • Haushaltsgesetz für das Jahr 2018...

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