IMU - Fragen und Antworten
Im Frühling 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk
In einem Monat muss die erste Rate der IMU für das Jahr 2012 bezahlt werden. Es herrschen aber immer noch viele Unklarheiten über die Anwendung der neuen Steuer. Auch die Politik und die Tagespresse sind wenig behilflich, das Dickicht der Bestimmungen zu entflechten. Im Gegenteil, es werden alle fantasievollen Hypothesen über Befreiungen, Reduzierungen und Erhöhungen der Steuer dermaßen in den Vordergrund gestellt, dass sich bald überhaupt niemand mehr zurechtfindet. Die Gemeinden versprechen zwar die Einzahlungsscheine rechtzeitig zuzustellen, aber sie haften nicht für die Richtigkeit der Berechnungen. Fest steht, dass bei der Berechnung der 1. Rate ausschließlich die staatlichen Bestimmungen angewandt werden dürfen. Was dann letztendlich die Gemeinden beschließen werden, wissen wir am 30.09.2012. Das ist nämlich der Termin, innerhalb welchem die Gemeinden Sonderbestimmungen erlassen können.
Wir erachten es daher als hilfreich, auf die oft gestellten Fragen eine Antwort zu geben.
Was wird als Hauptwohnung definiert?
Als Hauptwohnung gilt jene Wohnung, in welcher sich der Steuerpflichtige und seine Familienmitglieder ständig aufhalten und den meldeamtlichen Wohnsitz aufweisen. Den reduzierten IMU-Satz von 0,4 %, die Freibeträge für die Hauptwohnung (€ 200,00) und für die Kinder bis zur Erreichung des 26. Lebensjahres (je € 50,00) kann man daher nur auf diese Hauptwohnung anwenden. Hat der Steuerpflichtige andere Wohnungen, in denen z.B. der Ehegatte oder die Kinder den Wohnsitz haben, dann muss auf diesen Wohnungen der ordentliche IMU-Satz von 0,76 % angewandt werden.
Was gilt als Zubehör zur Hauptwohnung?
Als Zubehör zur Hauptwohnung können nur jene Baueinheiten gezählt werden, welche der Kategorie C/2 (Magazine), C/6 (Garagen und Autoabstellplätze) und C/7 (Überdachungen) angehören. Dabei darf von jeder Katasterkategorie nur eine Einheit als Zubehör berücksichtigt werden.
Müssen die Freibeträge für die Hauptwohnung auf die Monate aufgeteilt werden?
Ja. Die Freibeträge beziehen sich auf ein ganzes Jahr und können daher bei Änderungen nur in 1/12 pro Monat angewandt werden. Wenn also z.B. ein Kind am 1. Juli zur Welt kommt, dann kann man für das laufende Jahr nur einen Freibetrag von € 25,00 anerkennen. Das Gleiche gilt beim Erwerb der Hauptwohnung. Wird eine Hauptwohnung z.B. am 1. Juli erworben, dann steht nur ein Freibetrag von € 100,00 zu.
Kann bei Miteigentum der Freibetrag auch öfter angewandt werden?
Nein. Der Freibetrag gilt pro Wohnung. Wenn mehrere Miteigentümer eine Wohnung als Hauptwohnung benutzen, dann muss der Freibetrag im Verhältnis des Miteigentums aufgeteilt werden.
Stehen für Wohneinheiten, welche mittels Nutzungsleihe von Verwandten (Ehegatte, Kinder, usw.) als Hauptwohnung benutzt werden, die Freibeträge zu?
Nein. Diese Begünstigung gibt es nicht mehr. In diesem Falle werden keine Freibeträge anerkannt und es wird der ordentliche IMU-Satz von 0,76 % angewandt.
Stehen für Wohneinheiten, welche vermietet sind oder leer stehen, Freibeträge zu?
Nein. Es werden keine Freibeträge anerkannt, und es muss der ordentliche IMU-Satz von 0,76 % angewandt werden.
Muss man auf denkmalgeschützte Gebäude und unbewohnbare bzw. unbenutzbare Gebäude die IMU entrichten?
Ja. Die Berechnungsgrundlage wird jedoch um 50 % reduziert. Bei unbewohnbaren bzw. unbenutzbaren Gebäuden muss aber die Gemeinde den Status der Unbewohnbarkeit oder Unbenutzbarkeit bestätigen.
Sind landwirtschaftliche Wohngebäude von der IMU befreit?
Nein. Die landwirtschaftlichen Wohngebäude unterliegen den allgemeinen Regeln der IMU. Wird das landwirtschaftliche Wohngebäude als Hauptwohnung benutzt, werden der reduzierte IMU-Satz (0,4 %) und die Freibeträge angewandt. Ansonsten ist der Hebesatz 0,76 %.