IMU und Arbeitsrechtsreform
Ein Kommentar aus der Sicht der Wirtschaft
Im Frühling 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Monti hat die Gesetzgebungsinitiative leider wieder der Politik überlassen
In einem meiner letzten Artikel habe ich positiv hervorgehoben, dass Ministerpräsident Monti im Parlament strukturelle Reformen ohne Wenn und Aber und mit Nachdruck durchzieht. In den letzten Wochen ist jedoch dem Ministerpräsidenten wieder das Ruder aus den Händen geglitten, und die Politik hat wieder begonnen, in einer chaotischen Art und Weise Normen zu schaffen, die widersprüchlich, kompliziert, undurchführbar und in erster Linie von persönlichen Interessen der einzelnen Gruppierungen geprägt sind.
Die endlosen Diskussionen über die IMU und die Arbeitsrechtsreform bringen es mit sich, dass der Bürger vor lauter Bäume den Wald nicht mehr erkennt. Ich erlaube mir daher, in Erwartung der definitiven Gesetzestexte, einige kritische Anmerkungen aus der Sicht der Wirtschaft zu diesen beiden Themen zu machen.
IMU ist für Unternehmen ICI mal 3
Die ICI, ursprünglich als Entschädigung für die Gemeindedienstleistungen eingeführt, wird durch die IMU zu einer richtigen Vermögenssteuer. Wenn aber der Verfassungsgrundsatz noch gelten soll, dass „Jedermann verpflichtet ist, im Verhältnis zu seiner Steuerkraft zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen“, dann sind die jetzigen Normen zur IMU sicher nicht verfassungskonform. Die Berechnung der IMU basiert nämlich auf den Katasterwerten, welche keine realistische Bewertung des Vermögens ermöglichen. So ist z.B. der Katasterwert einer Vierzimmerwohnung immer derselbe, unabhängig, ob die Wohnfläche 70 oder 110 m² beträgt. Es kann nicht sein, dass bei beiden Wohnungen die gleiche IMU zu entrichten ist. Genauso wird die Neueinstufung eines Betriebsgebäudes gleicher Größe mit einem 3-mal so hohen Katasterwert angesetzt. Die Problematik liegt daher in erster Linie in der Berechnungsgrundlage, welche grundsätzlich geändert werden müsste. Die ganze Diskussion über die Befreiung der Erstwohnung wäre überflüssig, wenn die Besteuerung aufgrund der Nutzflächen erfolgen würde. Dann könnte man einfach eine Fläche für den Grundbedarf einer Familie (z.B. 110 m²) von der IMU befreien. Auch die Diskussion über die IMU in der Landwirtschaft ist nicht korrekt. Ich kann einfach keinen Unterschied zwischen einem Industriegebäude und einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude erkennen. Beide dienen der wirtschaftlichen Nutzung und sollten daher gleich behandelt werden. Natürlich muss man landwirtschaftliche Betriebe in Gemeinden über 1.000 Meter über dem Meeresspiegel von jeglicher Steuer befreien. Es ist aber nicht nachzuvollziehen, dass alle landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in Südtirol (weil ganz Südtirol als Berggebiet eingestuft ist) von der IMU befreit werden sollen.
In Wahrheit lastet der größte Teil der ICI (jetzt IMU) auf der Wirtschaft. Man kann davon ausgehen, dass mehr als 90 % der IMU von den Unternehmern und insbesondere von den Gastbetrieben getragen werden. Ein durchschnittlicher Hotelbetrieb mit 90 Betten hat bisher ca. 23.000,00 € an ICI bezahlt. Die IMU wird voraussichtlich 53.000,00 € betragen, also eine zusätzliche Belastung von 30.000,00 €. Erst kürzlich veröffentlichte Berechnungen haben nachgewiesen, dass die Mehrbelastung der Unternehmen ca. 200 % betragen wird.
Der Bluff Arbeitsrechtsreform
In der letzten Woche haben verschiedene Protestaktionen der Gewerkschaften gegen die Arbeitsrechtsreform stattgefunden. Ehrlich gesagt, habe ich noch nicht verstanden, warum die Gewerkschaften gegen diese Arbeitsrechtsreform sind, zumal die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt werden. Wenn Vertragsformen, wie Zeitverträge, Projektverträge, Verträge auf Abruf, Entlohnung mit Wertgutscheinen (voucher) drastisch erschwert oder sogar abgeschafft werden, dann kann das nur im Sinne der Arbeitnehmer sein. Gleiches gilt für die faktische Abschaffung der sogenannten „Scheinselbstständigkeit“. Gerade die Begünstigungen für Kleinstunternehmen (contribuenti minimi) wurden oft und gerne von den Arbeitnehmern für Nebentätigkeiten in Anspruch genommen. Von Aufweichung des Entlassungsschutzes (Art. 18 des Arbeiterstatutes) kann keine Rede sein, wenn der Richter über eine Wiedereinstellung entscheiden kann und die eventuelle Ersatzentschädigung von 20 Monatslöhnen auf 24 Monatslöhne erhöht wird.