Nachmeldung von Gästebetten
Im Winter 2023 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Für gastgewerbliche und nicht gastgewerbliche Betriebe (private Vermietung von Gästezimmern, möblierten Ferienwohnungen und Urlaub auf dem Bauernhof) gibt es nun die Möglichkeit, innerhalb 31.03.2023 um die Erhöhung der in der Lizenz bzw. Tätigkeitsmeldung/Tätigkeitsbeginnmeldung angeführten Gästebettenanzahl anzusuchen.
Grundvoraussetzung ist, dass die ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen (an einem frei wählbaren Datum im Jahr 2019) die erlaubte Bettenanzahl laut Lizenz überschritten haben. Herangezogen werden dabei die Nächtigungen von Personen über 14 Jahren.
Des Weiteren müssen noch folgende Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Gästebetten müssen den urbanistischen, baulichen, hygienisch-sanitären sowie den gemäß Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen (z.B. Einhaltung der Mindestflächen der Zimmer/Wohnungen in Relation zu den Schlafgelegenheiten, Verfügbarkeit von ausreichend Parkplätzen gemäß Gemeinderegelung usw.) entsprechen.
2. Die Brandschutzbestimmungen bei Betrieben mit mehr als 25 Betten müssen eingehalten sein. Sollte es bei einem Betrieb mit weniger als 25 Betten durch den Antrag zu einer Überschreitung dieser Bettenanzahl kommen, so muss er sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der neuen Erlaubnis bereits an die Brandschutzbestimmungen angepasst haben.
Bis zur Ausstellung der neuen Erlaubnis kann die im Antrag angeführte maximale Gästebettenanzahl weiterhin genutzt werden, immer vorausgesetzt, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die angeführte Anzahl darf jedenfalls die Anzahl der gemeldeten Nächtigungen zum frei gewählten Stichtag von 2019 nicht überschreiten.