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Neue Antimafiabestimmungen bringen unsinnige bürokratische Auflagen

Lesezeit: 2 min

Im Herbst 2010 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 13 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Mit dem Gesetz Nr. 136 vom 13. August 2010 sind neue Antimafiabestimmungen erlassen worden, die neue bürokratische Auflagen mit sich bringen, deren Sinn stark anzuzweifeln ist. Gott sei Dank betreffen die neuen Auflagen nur die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (7. September 2010) erteilten öffentlichen Aufträge (Leistungen und Lieferungen) und beeinträchtigen somit nicht die Abwicklung der vor diesem Datum erteilten Aufträge sowie die privaten Aufträge.

 

Eine neue Identifikationsnummer für jeden öffentlichen Auftrag (CUP)

In Zukunft wird jedem öffentlichen Auftrag eine eigene Identifikationsnummer zugeteilt (CUP = Codice unico di progetto). Diese Nummer muss von den Übernehmern und bei Weitervergabe der Arbeit von den Subunternehmern auf allen Dokumenten (Rechnungen, Zahlungen, Lieferscheinen, usw.) angegeben werden.

 

Zahlungsverkehr nur über ein eigenes dem Auftrag „zugeordnetes“ Bankkonto

Sämtliche Zahlungen, die in Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag stehen, dürfen nur mehr über ein dem Auftrag zugeordnetes Bankkonto durchgeführt werden. Die Nummer des für den Auftrag verwendeten Kontos muss innerhalb von 7 Tagen dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Mitzuteilen sind auch die Daten und die Steuernummern der auf dem Konto zeichnungsberechtigten Personen.

Diese Bestimmung hat zu großen Interpretationsschwierigkeiten geführt. Es kann doch nicht sein, dass man für jeden Auftrag ein eigenes Konto eröffnen muss. Das Ministerium hat sich zum Thema noch nicht geäußert, man geht aber davon aus, dass man weiterhin auch nur ein einziges Konto für alle Aufträge verwenden kann. Wichtig ist nur, dass alle Zahlungen bezüglich eines Auftrages über ein Konto laufen. Dies betrifft nicht nur die Zahlungen der Rechnungen, welche sich direkt auf den Auftrag beziehen, sondern auch die Zahlung der Löhne und der allgemeinen Kosten (einschließlich der Anlagegüter). Von der Verwendung der eigens eingerichteten Konten sind die Zahlungen der Steuern, der Sozialbeiträge, die Lieferung von öffentlichen Leistungen (Strom, Gas) und die täglichen Ausgaben bis zu 500,00 € ausgenommen. Diese täglichen Ausgaben dürfen aber niemals bar bezahlt werden und müssen auf jeden Fall dokumentiert werden.

 

Strafbestimmungen

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Fr, 24. Sep 2010

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