Neue Förderungen für Unternehmen
Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19.05.2020
Im Frühling 2020 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Die Mammutnotverordnung der Regierung soll uns scheinbar eine ordentliche Sommerlektüre bescheren. Die Notverordnung besteht aus 266 Artikeln und, in der Druckversion des Amtsanzeigers, aus 321 Seiten zuzüglich der Anlagen.
Wir werden heute auf die wichtigsten Förderungsmaßnahmen für die Unternehmer eingehen und die arbeitsrechtlichen Aspekte in einem getrennten Bericht vertiefen.
Bonus für die Monate März-Mai 2020
Wer für den März den Bonus von 600 € bei der INPS beantragt hat, erhält automatisch für den Monat April den gleichen Betrag (steuerfrei). Laut Aussagen der Regierung haben alle Unternehmen, welche bereits den Bonus für März erhalten haben, automatisch den Bonus für April bereits ausbezahlt bekommen. Wir erinnern daran, dass dieser Bonus den Beziehern von Renten nicht zusteht.
Für den Monat Mai steigt der Bonus auf 1.000 €, aber unter der Bedingung, dass der Betriebsumsatz (im März-April) um 33 % gesunken ist. Für diesen Bonus ist wahrscheinlich ein neuer Antrag zu stellen. Dieser neue Bonus steht den Freiberuflern nicht mehr zu.
Verlustbeitrag bei Umsatzverlust im Monat April 2020
Der Verlustbeitrag ist steuerfrei und soll innerhalb kürzester Zeit durch die Agentur der Einnahmen ausbezahlt werden. In den Genuss kommen alle Unternehmen, welche im Jahr 2019 einen Umsatz von weniger als 5.000.000 € erzielten.
Der Verlustbeitrag wird auf den Umsatzverlust des Monats April 2020 gegenüber dem Monat April 2019 bemessen und steht nur dann zu, wenn der Umsatz mindestens um 1/3 gesunken ist. Der Verlustbeitrag steht in folgendem Ausmaß zu:
- 20 % bei Betrieben mit Jahresumsatz 2019 bis 400.000 €
- 15 % bei Betrieben mit Jahresumsatz 2019 zwischen 400.000 und 1.000.000 €
- 10 % bei Betrieben mit Jahresumsatz 2019 zwischen 1.000.000 und 5.000.000 €.
Die Anträge für die Auszahlung der Verlustbeiträge können voraussichtlich ab Mitte Juni telematisch gestellt werden und sollen dann zügig zur Auszahlung kommen. Man geht davon aus, dass diese Verlustbeiträge mit jenen der Provinz kumulierbar sind, da die Voraussetzungen völlig unterschiedlich sind.
Steuerbonus für Mieten und Pachtzinsen
Der 60%-ige Steuerbonus auf Mieten wurde auf die Monate März, April und Mai ausgedehnt. Der Bonus steht unter der Voraussetzung zu, dass der Umsatz im Vergleich zum gleichen Monat des Vorjahres um 50 % gesunken ist. Diese Bedingungen gelten nicht für das Gastgewerbe. Der Bonus ist steuerfrei und kann einen Monat, nach Zahlung der Miete, mit anderen Steuern und Beiträgen verrechnet werden. Die Zahlung der Miete ist also Grundvoraussetzung für den Bonus und muss innerhalb 31.12.2020 erfolgen. Die Mietzahlung kann alle gewerblichen Gebäude betreffen. Ausgenommen sind lediglich die Mieten von Wohnungen (Katasterkategorie A, mit Ausnahme der Kategorie A10 (Büros). Für den Steuerbonus ist kein eigener Antrag zu stellen. Bei Pachtzinsen beträgt der Bonus 30 %.
Abschaffung der IRAP-Zahlung für 2019 und der 1. Anzahlung für 2020
Die im Juni fälligen Zahlungen der Regionalen Wertschöpfungssteuer (2,68 % der entsprechenden Steuergrundlage) IRAP sind ersatzlos gestrichen. Der Steuervorteil ist am höchsten, wenn der Gewinn des Jahres 2019 gegenüber dem Vorjahr stark gestiegen ist. Die Anzahlung für das Jahr 2020 ist völlig gestrichen und braucht nicht 2021 nachgezahlt werden.
GIS (IMU) für das Jahr 2020
Die 1. Akontozahlung für das Jahr 2020 (Fälligkeit 16.06.) wird auf den 16.12.2020 verschoben. Das Land hat die Gemeinden aufgefordert, den Steuersatz für Gewerbeimmobilien zu senken. Für Hotels und Gastbetriebe der Katasterkategorie D/2 sowie für Zimmervermieter, Vermietung von Ferienwohnungen, Schutzhütten, Jugendherbergen, Urlaub auf dem Bauernhof ist die 1. Akontozahlung der GIS nicht geschuldet.
Werbebonus wird auf 50 % erhöht
Der Werbebonus wird von 30 % auf 50 % erhöht.
Zahlungsaufschub für Steuern und Beiträge
Sämtliche Steuerzahlungen, deren Fälligkeit zwischen dem 16. April und dem 16. Mai lagen und welche bereits auf den 30. Juni 2020 verschoben wurden, werden nun auf den 16. September 2020 verschoben.
Steuerguthaben für Anpassung der Arbeitsplätze und der Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen
Das Steuerguthaben von 60 % steht für die Anpassung der Räumlichkeiten an die neuen Sicherheitsbestimmungen, den Ankauf von Schutzausrüstungen (Masken, Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe usw.) sowie der Desinfektion der Räume zu. Das Steuerguthaben steht für alle im Jahr 2020 getätigten Ausgaben zu und kann ab 2021 mit anderen Steuern und Beiträgen verrechnet werden.
Telematische Registrierkassen
Für Betriebe mit Jahresumsatz unter 400.000 wurde der Termin für die verpflichtende Inbetriebnahme der telematischen Registrierkassen vom 01.07.2020 auf den 01.01.2021 verschoben.