Neues Pauschalsystem: nur von Wenigen anwendbar
Im Winter 2015 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Mit dem 1.1.2015 ist ein neues Pauschalsystem für Kleinstbetriebe und Freiberufler in Kraft getreten. Bereits kurz nach Weihnachten musste der Regierungschef zugeben, dass das neue System nur für wenige zugänglich ist und zudem für Freiberufler viel zu teuer ist. Bis zum 20.2.2015 hat er eine Nachbesserung der Bestimmungen versprochen. Laut einer gut informierten Quelle hat man jetzt vernommen, dass man noch das ganze Jahr 2015 für das alte System der „contribuenti minimi“ optieren kann. In der Zwischenzeit wird die Regierung wohl die Zeit finden, das neue Pauschalsystem zu überdenken und zu korrigieren.
Die kritischen Punkte des neuen Systems.
1. Das neue System ist nur sehr beschränkt anwendbar, da es bei gleichzeitigem Arbeitsverhältnis vorsieht, dass die selbständige Tätigkeit vorwiegend sein muss. Das Pauschalsystem ist also nicht mehr als Nebentätigkeit verwendbar. Nachdem das Gesetz von Lohneinkommen und gleichgestellten Einkommen spricht, besteht noch zusätzlich der Zweifel, ob auch bei Rentenbezügen die selbständige Tätigkeit vorwiegend sein muss. Das neue System kann jedoch angewandt werden, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und wenn die Summe vom Lohneinkommen und dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit unter 20.000,00 € pro Jahr liegt.
2. Die jährliche Umsatzhöchstgrenze ist nicht mehr 30.000,00 € sondern schwankt je nach Tätigkeitsbereich zwischen 15.000,00 € und 40.000,00 € (siehe beiliegende Tabelle). Wie kann ein Freiberufler leben, wenn die selbständige Tätigkeit, die noch zusätzlich vorwiegend sein muss, und er nur maximal 1.250,00 € pro Monat fakturieren kann?
3. Das besteuerte Einkommen wird nicht analytisch (Umsatz – Kosten) sondern pauschal festgesetzt (siehe beiliegende Tabelle). Ein Freiberufler muss fix 78 % des Umsatzes als besteuerbares Einkommen erklären. Nehmen wir an, dass ein Freiberufler 10.000,00 € fakturiert hat, dann muss er auf 7.800,00 € die Steuern und Beiträge entrichten.
Der einzige positive Aspekt des neuen Pauschalsystems besteht darin, dass die Pensionsbeiträge bei Handwerkern und Kaufleuten nur mehr auf Grund der effektiven besteuerbaren Grundlage bezahlt werden müssen. Die an das INPS zu bezahlenden Pensionsbeiträge belaufen sich daher bei Handwerkern auf 22,65 %, bei Kaufleuten auf 22,74 % des besteuerbaren Einkommens. Die Mindestbeiträge von 3.529,06 € bzw. 3.543,05 € pro Jahr werden daher nicht mehr angewandt. Allerdings muss, damit man diese Beitragsbegünstigung beanspruchen kann, ein eigener Antrag an das INPS gestellt werden.