Neuheiten für das Jahr 2014
Im Winter 2014 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Durch eine fast unüberschaubare Flut von Bestimmungen wurden die Weichen für das neue Jahr gestellt. Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2014 (Gesetz Nr. 147/2013) besteht zwar nur aus einem Artikel, dieser jedoch aus 749 Absätzen und 13 Anlagen bzw. Tabellen. Zu diesen Bestimmungen gesellen sich noch die Notverordnungen Nr. 150 und 151 vom 30.12.2013 (DL milleproroghe), welche zum Teil wieder die Bestimmungen des drei Tage vorher veröffentlichten Haushaltsgesetzes ändern oder außer Kraft setzen.
Neuheiten für private Personen und Familien
- Steuerfreibeträge für Arbeitnehmer steigen um durchschnittlich 10 – 15 € pro Monat. Je höher das Einkommen, desto geringer sind jedoch die Steuerfreibeträge. Ab einem Einkommen von jährlich € 55.000,00 annullieren sich die Freibeträge. Durch diese Erhöhung der Steuerfreibeträge müssten die Nettolöhne ab 01.01.2014 im gleichen Ausmaß steigen.
- Steuerguthaben über 4.000,00 € aus der Steuererklärung Mod. 730 können nicht mehr vom Arbeitgeber zurückerstattet werden. Die Guthaben werden vorerst von der Agentur der Einnahmen überprüft und dann direkt zurückgezahlt.
- Die Steuererklärung Mod. 730 kann auch von Personen abgegeben werden, welche keine Beschäftigung haben. Die Rückerstattung des eventuellen Steuerguthabens wird von der Agentur der Einnahmen beschleunigt vorgenommen.
- Steuerguthaben über 15.000,00 € können nur mehr verrechnet werden, wenn das Guthaben von einer dazu ermächtigten Person zertifiziert wird.
- Die Steuerbefreiung für leerstehende Wohnungen und Zweitwohnungen wird abgeschafft.
- Der Solidaritätsbeitrag von 3 % für Einkommen über 300.000,00 € wird wieder eingeführt.
- Die IMU auf Erstwohnungen wird durch eine neue Steuer „IUC“ (Imposta unica Comunale) ersetzt. Die IUC soll alle Gemeindeabgaben, auch die Müllabfuhr, einschließen und zum Teil durch den Mieter bezahlt werden. Nachdem Südtirol ab 2014 eine Finanzautonomie bezüglich der Lokalkörperschaften erhalten hat, muss man abwarten, wie sich die neuen Bestimmungen auf unsere Provinz auswirken.
- Mieten dürfen nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden.
- Verträge, welche Immobilien betreffen (Mietverträge, Kaufverträge, Schenkungsverträge, usw.), sind bei fehlender Klimahauszertifizierung nicht mehr nichtig. Es ist aber eine Verwaltungsstrafe von 3.000,00 bis 18.000,00 € zu entrichten. Die Strafe sinkt auf 1.000,00 bis 4.000,00 € bei Mietverträgen und wird halbiert, falls die Mietdauer nicht höher als 3 Jahre beträgt.
- Die Steuerbegünstigungen für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen wurden unverändert (50 %) bis zum 31.12.2014 verlängert.
- Auch die Begünstigungen für den Ankauf von Möbeln in Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten wurden bis zum 31.12.2014 verlängert.
- Die Begünstigungen für energetische Sanierungen gelten weiterhin unverändert (65 %) bis zum 31.12.2014. Es wird erinnert, dass diese Steuerbegünstigungen auch von Unternehmen beansprucht werden können.
- Die Aufwertung der Beteiligungen und der Grundstücke ist wieder bis zum 30. Juni 2014 möglich. Die Abgeltungssteuer bleibt unverändert 4 % (2 % bei nicht qualifizierten Beteiligungen).
- Der gesetzliche Zinsfuß sinkt ab 01.01.2014 von 2,5 % auf 1 %.
- Die Registergebühren werden insgesamt reduziert. Die ordentlichen Registergebühren beim Verkauf von Immobilien steigen von 7 % auf 9 %, die Registergebühren beim Kauf von Erstwohnungen sinken von 3 % auf 2 %, jene beim Ankauf von landwirtschaftlichen Grundstücken von 15 % auf 12 %. Der Mindestbetrag der Registergebühren beträgt auf jeden Fall 1.000,00 €. Die Grundbuchs- und Katastergebühren werden nicht mehr in % des Kaufpreises (2 % +1%) erhoben, sondern durch Fixgebühren von jeweils 50,00 € ersetzt. Die ordentliche Fixgebühr steigt von 168,00 auf 200,00 €. Bei der Registrierung von Mietverträgen bleibt die Registergebühr unverändert.
- Das Mindestpensionsalter im Privatsektor steigt bei Frauen um 1 Jahr und 6 Monate. Das Mindestpensionsalter beträgt somit bei Frauen in abhängigen Arbeitsverhältnissen 63 Jahre und 9 Monate, bei Frauen, welche in der Kaufleute-, Handwerks- oder Bauernversicherung eingetragen sind, 64 Jahre und 9 Monate. Bei Männern beträgt das Renteneintrittsalter weiterhin 66 Jahre und 3 Monate
- Die vorgezogene Pension kann man im Privatsektor bei folgenden Dienstzeiten beantragt werden: Frauen mit einem Dienstalter von 41 Jahren und 6 Monaten, Männer mit einem Dienstalter von 42 Jahren und 6 Monaten.
Neuheiten für Unternehmer und Freiberufler
- Die Pflicht zur Bereitstellung eines POS-Gerätes für Zahlungen des Kunden wird auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung verschoben. Der Entwurf der Durchführungsverordnung sieht vor, dass jeder Kunde das Recht hat, Beträge über 30,00 € mit Kredit- oder Bancomatkarte zu bezahlen. Bis zum 30.06.2014 müssen jedoch nur jene Betriebe über ein POS-Gerät verfügen, welche einen Jahresumsatz von mehr als 200.000,00 € erzielen.
- Die Verzinsung der Eigenfinanzierungen (ACE) steigt ab 01.01.2014 von 3 % auf 4 %, ab 2015 auf 4,5 % und ab 2016 auf 4,75 %. Bei hohen Gewinnen kann daher eine betriebliche Eigenfinanzierung ab 2014 eine Nettoverzinsung von ca. 2 % erbringen.
- Aufwertung des Anlagevermögens ist wieder möglich. Aufgewertet kann das am 31.12.2012 bestehende Anlagevermögen (Güter und Beteiligungen) werden. Die Aufwertung muss in der Bilanz für das Jahr 2013 vorgenommen werden, hat aber erst ab 2016 steuerrechtliche Rechtswirksamkeit. Die Abgeltungssteuer beträgt 16 % für abschreibbare Güter und 12 % für nicht abschreibbare Güter. Aufwertungsfonds können durch eine Abgeltungssteuer von 10 % von der Besteuerung freigestellt werden. Die Abgeltungssteuer kann wieder in 3 gleichbleibenden Jahresraten bezahlt werden.
- Die zeitliche Mindestdauer der Leasingverträge wird reduziert. Für Immobilien beträgt ab 2014 die Mindestdauer 12 Jahre (bisher 11 bis 16 Jahre), für alle übrigen Anschaffungen die Hälfte der steuerrechtlich vorgesehenen Abschreibungsdauer (bisher 2/3).
- Ein Teil der IMU auf Betriebsgüter wird steuerrechtlich absetzbar. Für das Jahr 2013 kann 30 % der bezahlten IMU vom Einkommen abgesetzt werden. Ab 2014 reduziert sich der absetzbare Betrag auf 20 %.
- Steuerverrechnungen können ab 2014 im Rahmen eines jährlichen Höchstbetrages von € 700.000,00 € (bisher 516.456,90 €) vorgenommen werden. Steuerguthaben über 15.000,00 € können nur mehr verrechnet werden, wenn das Guthaben von einer dazu ermächtigten Person zertifiziert wird.
- Landwirtschaftliche Gesellschaften können ab 2014 ihre Gewinne wieder aufgrund der Katastererträge besteuern.
- Die veröffentlichten ACI-Tarife, welche ab dem Jahr 2014 für die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischtem Gebrauch durch Angestellte verwendet werden müssen, sind überraschend ca. um 3 % reduziert worden.
- Die INAIL-Prämien werden um ca. 1 % reduziert.
- Neuer IRAP-Abzug für Personalaufnahmen auf unbestimmte Zeit. Der Abzug beträgt 15.000,00 €, falls die Aufnahme den Beschäftigungsstand erhöht und diese Erhöhung beibehalten wird. Diese Steuerbegünstigung von höchstens 433,50 € pro Jahr wird wohl keine Neueinstellungen fördern.
- Die Strafen für die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen zur wöchentlichen Arbeitszeit (48 Stunden) und zum wöchentlichen Ruhetag wurden verzehnfacht.
- Die Strafen bei Aufdeckung von Schwarzarbeit wurden um 30 % erhöht. Die Reduzierung der Strafen bei Vorschreibung durch das Arbeitsinspektorat (diffida) wurde abgeschafft. Neue Strafen: 1.950,00 – 15.600,00 € + 195 € pro Tag Schwarzarbeit).
- Die Beiträge für freie Vertreter an die ENASARCO steigen auf 14,20 % der Provisionen.
- Die Beiträge für die getrennte Verwaltung beim INPS gemäß Gesetz 355/96 steigen ab 01.01.2014 auf:
- 22,00 % bei Rentnern und bereits bei einer Pflichtversicherung eingetragenen Personen (bis 20 %)
- 27,72 % bei Personen im Besitze einer Mehrwertsteuernummer
- 28,72 % in allen übrigen Fällen.