Neuregelung der zeitlich begrenzten Arbeitsverträge
Im Sommer 2018 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Am Freitag, den 13. Juli 2018 ist im Amtsblatt der Republik die Notverordnung Nr. 87 vom 12. Juli 2018 veröffentlicht worden und ist am Samstag, den 14. Juli 2018 in Kraft getreten. Die Notverordnung hat den Beinamen „Dekret der Würde“ erhalten, für viele handelt es sich jedoch um ein „Dekret der Unwürde“. Nachdem in letzter Zeit zum Dekret ein heftiger politischer Streit entstanden ist, ist zu erwarten, dass das Dekret im Rahmen der Umwandlung in ein Gesetz noch radikal verändert wird.
Der Artikel 1 der Notverordnung regelt die befristeten Arbeitsverträge neu und schränkt dabei die Nutzung dieser Vertragsform wesentlich ein.
Verträge mit Vertragsdauer über 12 Monate müssen begründet werden
Dabei kann die Begründung nur in folgenden Sachverhalten liegen:
- Vertretung eines wegen Urlaub, Krankheit, Mutterschaft usw. abwesenden Beschäftigten
- Vorübergehende, sachliche Erfordernisse, die von der normalen Tätigkeit des Unternehmens abweichen
- vorübergehende, bedeutende und nicht vorhersehbare Zunahme der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens (z.B. Produktionssteigerung)
Wenn die Begründung für den befristeten Arbeitsvertrag fehlt, unzureichend oder nicht nachvollziehbar ist, kann der Arbeitnehmer innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Umwandlung des zeitlich begrenzten Vertrages in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit verlangen.
Verlängerung der zeitlich begrenzten Verträge
Ein zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag kann 4 Mal (bisher 5 Mal) verlängert werden. Wird durch eine Verlängerung die 12-monatige Dauer überschritten, muss die Verlängerung wie oben begründet werden.