Reverse charge
Klärungen durch das Rundschreiben der Agentur der Einnahmen
Im Frühling 2015 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Ausweitung des ‚reverse charge‘
Wir haben bereits berichtet (siehe Ausgabe 2/2015), dass das System der buchhalterischen Umkehrung oder der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Kunden (reverse charge) ab dem 01.01.2015 auf folgende Tätigkeiten ausgeweitet wurde:
- Putzdienste
- Abbrucharbeiten
- Installationen von Anlagen (Elektriker, Hydrauliker usw.)
- Fertigstellung von Gebäuden
In den Fachkreisen wurde lange über den Anwendungsbereich der neuen Bestimmung diskutiert. Nun hat das Rundschreiben Nr. 14/E vom 27.03.2015 in wesentlichen Punkten Klarheit geschaffen.
ATECO-Kodifizierung maßgebend
Laut Rundschreiben der Agentur der Einnahmen muss das ‚reverse charge‘ immer dann angewandt werden, wenn eine Leistung in die entsprechende ATECO-Klassifizierung fällt (siehe Kasten). Es ist unerheblich, ob der vom Betrieb gemeldete Hauptkodex ein anderer ist. Sollte die Tätigkeit bei der Agentur der Einnahmen nicht gemeldet sein, ist dies sofort nachzuholen. Unerheblich ist auch die Art des Vertrages. Es kann sich um einen Werkliefervertrag, um Regiearbeiten oder um Unterwerkverträge handeln.
‚Reverse charge‘ nur gegenüber Unternehmern und Freiberuflern
Das System muss nur bei Leistungen gegenüber Unternehmen (B2B) und Freiberuflern angewendet werden. Bei Leistungen gegenüber Privaten oder Kondominien ist weiterhin die Mehrwertsteuer auszuweisen, das ‚reverse charge‘ gilt hier nicht.
‚Reverse charge‘ auch bei Sanierungen und Wiedergewinnungsarbeiten sowie bei Reparaturen und Instandhaltungen
Im Punkt 1.4 des Rundschreibens listet die Agentur der Einnahmen die ATECO-Kodexe auf, welche dem neuen ‚reverse charge‘ unterliegen. Dabei übernimmt die Agentur der Einnahmen auch den Passus bezüglich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Es dürfte also klar sein, dass auch diese Leistungen dem ‚reverse charge‘ unterliegen.