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Sanierung auf Staatskosten?

Lesezeit: 2 min

Im Herbst 2020 von Mirko Oliva

In keinem anderen Wirtschaftszweig in Südtirol haben Betriebe in den letzten Jahren so viel in Immobilien investiert wie im Beherbergungssektor. Vielfach wurde gebaut und erweitert was der Geldbeutel hergab (oder die Bank finanzierte) und die Politik erlaubte. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: Südtirol verfügt lt. Meinung vieler Experten im Durchschnitt über die schönsten Hotels im Alpenraum. Ganz anders die Situation in vielen italienischen Tourismushochburgen: veraltete Hotelburgen und fehlende Infrastrukturen bedingen fehlende Gäste und damit fehlenden Umsatz, und somit fehlende Mittel für dringend notwendige Renovierungen. Kein Wunder, dass der italienische Staat nach Mitteln und Wegen sucht, um diesen Teufelskreis zu durchbrechen. Und davon können auch heimische Unternehmen profitieren.

Hotels, Residenzen, Hoteldörfer, Campingplätze und Betriebe mit Urlaub auf dem Bauernhof, die außerordentliche Instandhaltungs- oder Wiedergewinnungsarbeiten durchführen, die auch das Ziel haben, die Energieeffizienz des Gebäudes zu steigern, haben für die Jahre 2020 und 2021 wieder Anrecht auf einen Steuerbonus von 65 % der Kosten. Der Steuerbonus kann max. 200.000 Euro betragen. Gleichzeitig können die Kosten steuerlich weiterhin abgesetzt werden. Das hat zur Folge, dass die Umbaukosten bis zu 307.000 Euro i.d.R. somit de-facto komplett vom Fiskus bezahlt werden! Für große Hotels ist dieser Betrag natürlich viel zu niedrig, aber kleinere Strukturen können mit diesem Betrag einiges anfangen.

Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungs-, Sanierungs- und Reststrukturierungsarbeiten, sowie Arbeiten zum Abbau von architektonischen Barrieren, sofern diese Arbeiten auch der energetischen Sanierung des Gebäudes dienen. Auch der Ankauf von Möbeln und Ausstattungen wird gefördert. Meiner Meinung nach steht der Bonus auch dann zu, wenn im Rahmen der Arbeiten die Kubatur erhöht wird (nur für die Kosten für die Wiedergewinnung der Bestandskubatur). Eine Bestätigung von Seiten der Agentur der Einnahmen ist dazu aber noch ausständig. Die Förderung besteht in der Zuteilung eines Steuerguthabens, das dann zur Begleichung der anfallenden Steuern und Gebühren verwendet werden kann.

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Ausgabe 21/2020
Meraner Stadtanzeiger 21/2020
Do, 29. Okt 2020

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