Seit 01.01.2015 Straftatbestand der „Selbst(geld)wäsche“ in Kraft
Im Winter 2015 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Es gibt klare Anzeichen, dass die Staaten gemeinsam gegen die Schattenwirtschaft vorgehen wollen. Es begann bereits im Jahre 2010, als in den USA die FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) in Kraft trat, mit der es den USA sogar gelang, in fast erpresserischer Art das schweizerische Bankgeheimnis zu knacken. Mit der Einführung der Selbstanzeige und der Selbstwäsche (‚autoriciclaggio‘) wurden nun Bestimmungen in der italienischen Gesetzgebung verankert, welche die Steuerhinterziehung extrem gefährlich machen.
Der neue Art. 648-ter.1 des italienischen Strafgesetzbuches
Mit 01.01.2015 trat der neue Artikel des italienischen Strafgesetzbuches in Kraft, der bei Androhung von Freiheitsstrafen und Geldstrafen die Verwendung von nicht erklärten (sprich besteuerten) Einnahmen verbietet. Der neue Straftatbestand (‚autoriciclaggio‘) besteht darin, dass es verboten ist, Erlöse einer vorsätzlichen Straftat in wirtschaftliche oder finanzielle Tätigkeiten oder zu spekulativen Zwecken zu verwenden. Das Strafmaß besteht aus einer Freiheitsstrafe von 2 bis 8 Jahren und einer Geldstrafe von € 5.000,00 bis 25.000,00.
Mit dem neuen Straftatbestand der Selbstwäsche hat der Gesetzgeber den Staatsanwaltschaften ein starkes Instrument zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft und der Steuerhinterziehung gegeben. Bringt nämlich eine Person (Privatperson, Unternehmer, Freiberufler) nicht deklariertes Einkommen in den Wirtschaftskreislauf zurück, dann begeht er den Straftatbestand der Selbstwäsche. Zahlt z.B. ein Unternehmer mit nicht besteuerten Einnahmen seinen Mitarbeitern Extralöhne, dann macht er sich, im Sinne des Gesetzes zur Selbstwäsche, strafbar. Wenn dann der Mitarbeiter das Geld wieder investiert oder verwendet, dann begeht er genauso Selbstwäsche.