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Steuern sparen durch Aufwertung von Unternehmensgütern?

Lesezeit: 2 min

Im Herbst 2020 von Mirko Oliva

Immobilen, Anlagen, Maschinen, aber auch Markenrechte und andere immaterielle Vermögenswerte können von Gesellschaften, Einzel- und Familienunternehmen sowie von kommerziellen Körperschaften im Jahresabschluss 2020 wieder auf den aktuellen Marktwert aufgewertet werden. Damit die Aufwertung für Steuerzwecke gültig ist, muss diese bei der Erstellung der Jahresabschlussbilanz berücksichtigt und die vorgesehene Ersatzsteuer entrichtet werden. Güter, deren Verkauf der eigentlichen Tätigkeit des Unternehmens entspricht (z.B. Immobilien von Baufirmen) können jedoch nicht aufgewertet werden.

Die steuerlichen Vorteile der Aufwertung sind nicht von der Hand zu weisen: verkauft ein Unternehmen z.B. eine Immobilie, die in der Bilanz mit einem Wert von 500.000 € aufscheint, um 1.000.000 €, dann muss in der Regel ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000 € versteuert werden. Die daraus resultierende Einkommens- und Gewerbesteuer sowie die Sozialbeiträge betragen locker 250.000 € und mehr. Nutzt das Unternehmen hingegen die Möglichkeit, die Immobilie aufzuwerten, dann beträgt die Steuerbelastung für die zu entrichtende Ersatzsteuer 15.000 €! Die Ersatzsteuer beträgt dieses Mal also nur 3 % und ist somit wesentlich niedriger als bei den letzten Aufwertungen!

Doch auch Unternehmen, die keine Veräußerungen von Immobilien planen, können durch die Aufwertung interessante Steuervorteile erzielen. De facto leiht ein Unternehmen, das die steuerliche Aufwertung in Anspruch nimmt, dem Staat Geld und holt sich dieses dann wieder, indem es aufgrund von höheren Abschreibungen weniger Steuern bezahlt. Je schneller die Güter, die aufgewertet werden, steuerlich abgeschrieben werden können, desto höher ist de facto der Zinssatz, den das Unternehmen für sein Geld erhält. In der Praxis lassen sich dabei Zinssätze im zweistelligen Bereich erzielen. Für Unternehmen, die sichere und stabile Gewinne erzielen, ein lukratives Geschäft.

Die fällige Ersatzsteuer kann i.d.R. in 3 Raten entrichtet werden. Die erste Rate zusammen mit den Steuern aus der Steuererklärung für 2020 (Unico 2021), die zweite und die dritte Rate zusammen mit den Steuern aus den Steuererklärungen der Folgejahre. Im Gegensatz zu den letzten Aufwertungen besteht dieses Mal auch die Möglichkeit, die Güter nur zivilrechtlich aufzuwerten: dann hat die Aufwertung zwar keine steuerliche Relevanz, aber sie trägt zur Bilanzkosmetik bei.

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Ausgabe 19/2020
Meraner Stadtanzeiger 19/2020
Do, 01. Okt 2020

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