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  3. Strafauszug bei Beschäftigung von Minderjährigen
Lesezeit: 1 min

Strafauszug bei Beschäftigung von Minderjährigen

Arbeitsministerium rudert zurück

Im Frühling 2014 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 9 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Ein altes Sprichwort sagt: „Die Suppe wird nicht so heiß gegessen, wie sie gekocht wird“. Nach den verschiedenen Rundschreiben des Innenministeriums zum Thema hat sich nun das Arbeitsministerium mit einem eigenen Rundschreiben (Nr. 9 vom 11.04.2014) zur Verpflichtung der Anforderung eines Strafauszuges bei Neuaufnahmen in Betrieben, welche Minderjährige beschäftigen, geäußert. Wenn das Rundschreiben auch sehr allgemein gehalten ist, so sind die darin enthaltenen Aussagen doch so zu interpretieren, dass die meisten Betriebe von der Verpflichtung befreit sind.

In erster Linie wird geklärt, dass nur Arbeitgeber zur Besorgung des Strafauszuges verpflichtet sind. Das heißt, dass nur bei Neuaufnahmen von Arbeitnehmern ab dem 06.04.2014 das Gesetz zum Tragen kommt. In die Kategorie der Arbeitnehmer schließt das Ministerium auch die sogenannten atypischen Arbeitsverhältnisse (freie Mitarbeiter, Projektarbeit, stille Teilhaber) und die selbstständige Tätigkeit ein. Ausgeschlossen bleiben auf jeden Fall die Hausangestellten (z.B. Babysitter) und die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Vereine.

Laut Rundschreiben des Arbeitsministeriums gilt die Regelung nur für jene Mitarbeiter, welche dauerhaft und vorwiegend mit einer Gruppe von Minderjährigen (platea di minori) Kontakt haben. Als Beispiele nennt das Ministerium die Lehrpersonen der Schulen, die Fahrer von Schulbussen, die Kinderanimateure in den Hotels, die Trainer von Kindern und Jugendlichen, die Beschäftigten von Schulausspeisungen. Ausgeschlossen bleiben alle Tätigkeiten, die sich an die Allgemeinheit richten und nicht an eine spezifische Gruppe von Minderjährigen.

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