Wochenblatt Meran
  • Meraner Stadtanzeiger Wochenblatt
  • News
  • Magazin
    • Editorial
    • Der Stieglitz
    • Titelthema
    • merk-würdig
    • So gesehen
    • Wandern in Südtirol
    • Botanischer Spaziergang
    • Aufgelesen
    • Ausländer in Meran
    • Chronik
    • Der Sterngucker
    • Erlesenes
    • Gesundheit
    • Historisches
    • Interview
    • Kolumne
    • Kultur
    • Meraner Informiert
    • Porträt
    • Ratgeber
    • Wirtschaft
    • Worte über Worte
    • Worte zum Nachdenken
  • Service
    • Ausgabenarchiv
    • Blätterarchiv
    • Kleinanzeigen
    • Gesundheit
      • Apotheken Meran
      • Ärzte Meran
    • Kirchen / Gottesdienste
    • Reiseleiter für Meran
    • Wetter für Meran
    • Verkehrsbericht Meran
  • Info
    • Termine
    • Preise / Mediendaten
    • Team
    • Kontakt
  1. meraner.eu 
  2. Wirtschaft  
  3. Wer kann 2014 in Rente gehen?
Lesezeit: 4 min

Wer kann 2014 in Rente gehen?

Im Frühling 2014 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 9 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Es gibt kaum einen Bereich, in dem soviel Unsicherheit besteht wie im Rentenbereich. Dauernd werden die Rentenregeln geändert. Wer kann also im Jahre 2014 in Rente gehen? Um die komplizierten Regeln besser verstehen zu können, müssen wir jedoch einen kurzen Überblick über die Verwaltung der Rentenbeiträge geben. In Italien fließen fast alle Beitragszahlungen an das INPS. Nur die Freiberufler, für deren Kammer eigene Pensionskassen gegründet wurden (Notare, Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte, Ärzte usw.), zahlen ihre Beiträge nicht an das INPS.

Die Pensionsverwaltungen des INPS

Die Rentenbeiträge werden von der INPS über getrennte Verwaltungen eingehoben. Neben der allgemeinen Rentenverwaltung für unselbständige Arbeitnehmer (AGO) werden die Beiträge der Kaufleute, der Handwerker und der Landwirte durch getrennte Verwaltungen eingehoben (siehe Tabelle 3).

Letztendlich fließen aber alle Beitragsleistungen zusammen und für die verschiedenen Beitragsarten wird eine einzige Rente ausbezahlt. Es ist also unerheblich, in welcher Pensionsverwaltung die Beiträge eingezahlt wurden. Nur für das Renteneintrittsalter ist es entscheidend, ob man bei der Pensionierung die Position eines unselbständigen Angestellten hatte.

Die getrennte Verwaltung gemäß Gesetz 334/95 (gestione separata)

Bei der Ausarbeitung des Rentenreformgesetzes im Jahre 1995 hat man festgestellt, dass es eine Reihe von Personen gab, für die keine Rentenbeiträge eingezahlt worden waren. Für diese Personen richtete man eine eigene Pensionsverwaltung bei der INPS ein, in welche die Beiträge einfließen. Im Laufe der Zeit wurden immer neue Mitarbeiterformen über diese Verwaltung versichert. Als letzte Kategorie von Mitarbeitern kamen die „gelegentlichen, geringfügigen Mitarbeiten“ – besser bekannt als Entlohnung mit Lohngutscheinen (Voucher) – dazu. Die in die getrennte Verwaltung eingezahlten Beiträge geben nach einer Mindestversicherungszeit von 5 Jahren ein Anrecht auf eine Altersrente, welche jedoch getrennt von der normalen Rente ausbezahlt wird. Weder die Versicherungszeiten noch die Beiträge dieser Verwaltung werden zu den normalen Rentenansprüchen dazugezählt. Eine Frührente ist in dieser Rentenverwaltung nicht möglich. Zu den versicherten Personen und den Beitragssätzen der getrennten Verwaltung siehe Tabelle 4.

Die Altersrente

Eine Altersrente steht jenen Personen zu, welche ein bestimmtes anagraphisches Alter erreicht haben (siehe Tabelle 1) und welche bei der lohnbezogenen Rentenberechnung mindestens 20 Beitragsjahre aufscheinen haben. Bei der beitragsbezogenen Rentenberechnung genügen 5 Beitragsjahre, um den Anspruch auf eine Rentenleistung zu haben.

Wenn die Rente nur auf die einbezahlten Rentenbeiträge berechnet wird (erstes Arbeitsverhältnis ab 01.01.1996), genügen also 5 Beitragsjahre.

Die Frührente

Eine Frührente können alle jene Männer beziehen, für welche beim INPS 42 Jahre und 6 Monate an Beitragsjahren aufscheinen. Bei Frauen ist eine Mindestversicherungszeit von 41 Jahren und 6 Monaten nötig (siehe Tabelle 2).

Vorsicht: Arbeitszeiten sind nicht immer

Beitragsjahre

Besonders Teilzeitbeschäftigte müssen darauf achten, dass für sie jedes Jahr als volles Beitragsjahr beim INPS gutgeschrieben wird. Laut allgemeinen Arbeitsrechtsregeln gilt eine Woche als gearbeitet, wenn mindestens an einem Tag der Woche auch nur 1 Stunde gearbeitet wird. Wenn in diesem Beispiel beim INPS eine jährliche Arbeitszeit von 52 Wochen aufscheint, bedeutet das noch nicht, dass für die Beitragsjahre alle Wochen anerkannt werden. Damit eine Woche als volle Beitragswoche gezählt wird, müssen mindestens pro Woche Beiträge auf eine Entlohnung von 200,35 € (= 40 % der Mindestrente) entrichtet werden. Damit daher ein Beitragsjahr voll anerkannt wird, müssen mindestens Beiträge auf eine normale Entlohnung (ohne 13.ten und 14.ten Monatslohn) von € 10.418,00 entrichtet werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen müssen ca. 25 Stunden pro Wochen versichert werden, damit das Rentenjahr voll anerkannt wird.

Ist die Versicherungsgrundlage pro Jahr unter 10.418,00 €, werden nur so viele Beitragswochen anerkannt, wie sich aus dem Quotienten der Jahresbeitragsgrundlage : 200,35 ergibt.

Weiterlesen?

Sie haben der Cookie-Nutzung nicht zugestimmt. Das ist natürlich in Ordnung. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir auf die - auch noch so spärlichen - Werbeeinnahmen angewiesen sind, um den Betrieb der Website aufrecht zu erhalten. Falls sie den vollen Inhalt sehen möchten, können sie hier der erweiterten Cookie-Nutzung und somit den Werbeeinblendungen zustimmen und uns so ermöglichen, Werbung von Drittanbietern einzublenden. Danke.

Werbung

Hotel Restaurant Pichler in Schenna bei MeranBestattung Schwienbacher
Ausgabe 6/2014
Meraner Stadtanzeiger 6/2014
Fr, 21. Mär 2014

  • Editorial 06/2014
  • Duftnoten
  • Die Eibe
  • Sozialpädagogische Grundbetreuung
  • Dem Auwald in der Lazag „wieder Wasser geben“
  • Passer Fritz 6/2014
  • Zur Egger-Grub-Alm
  • Wer kann 2014 in Rente gehen?
  • Diät halten und Diäten beziehen

PDF-Download 6/2014
Meraner Stadtanzeiger
Meraner Medien GmbH
Romstraße 65
39012 Meran
MwSt. 02 635 820 216

Tel. & Fax 0473 234 505
Handy 333 4545 775
P.IVA 02 635 820 216

Bankverbindung:
Südtiroler Volksbank: IT94 O 05856 58590 0405 7122 3610
Südtiroler Sparkasse: IT85 P 06045 58596 0000 0502 0574

  • Impressum
  • Cookies
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • powered by dp